Denial of Justice Claim Dismissed in Child Custody Modification Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint that alleged a denial of justice. The lower court had returned an application for modification of child custody, stating it was incomprehensible and incomplete, rather than opening a formal proceeding. The appellate court found that the lower court had acted within its discretion by returning the application for clarification, especially considering that most parties named were not relevant to the Swiss court. The court also denied the request for free legal aid due to the lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 90 BGG; Denial of Justice Claim Dismissed in Child Custody Modification Case: The lower court had returned an application for modification of child custody, stating it was incomprehensible and incomplete, rather than opening a formal proceeding. The appellate court found that the lower court had acted within its discretion by returning the application for clarification, especially considering that most parties named were not relevant to the Swiss court. The court also denied the request for free legal aid due to the lack of merit in the appeal.
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KI-generiertBasis for imposing court costs on the appellant.
Basis for rejecting the request for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.
Beschluss und Urteil vom 5. September 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Rechtsverweigerung
Beschwerde gegen einen Brief des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. August 2012
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 (eingegangen am 30. Juli 2012) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich und stellte folgende Anträge (act. 3/0):
"1. EILANTRAG auf umgehende Abänderung des Sorgerechts OHNE AN- HÖRUNG der Kindesmutter im summarischen Verfahren bezüglich der gemeinsamen Kinder
- B._____ , geb. tt.mm.1995, … [Nationalität]
- C._____, geb. tt.mm.1999, … [Nationalität]
- D._____, geb. tt.mm.1999, … [Nationalität] alle Wohnhaft an der im Briefkopf angegebenen Adresse
2. Familiengericht Zürich versagt die Kindesmutter Umgang, Kontakt, Besuch usw. mit den o.g. Kindern zumindest bis Kindesmutter eine Psychotherapie über selbstgestandenes "immer wieder ausrasten" absolviert. Diesbezüglich werden die Kinder umgehend von Richtern dieses Gerichts angehört.
3. Kinderpsychologische Abteilung der Universität Zürich erstellt ein Gutachten über vorübergehenden und bleibenden seelischen, psychischen, körperlichen Schaden an den Kindern. Diese Gutachten wird für das Heranziehen des Europäischengerichtshof für Menschenrechte (EuGH EMRK) in Strasbourg mit Schadenersatz sowie Staatsklage wegen unangemessen angewandter Behörden-Richterund Staatsterror gegen Deutschland bei dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag dienen.
4. Die Kosten des Verfahrens sowie sonstige Kosten des Gutachtens werden Kindesmutter und anteilsmässig Rechtsschutzverweigerer in Deutschland auferlegt."
Mit Schreiben der Vorinstanz vom 2. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, gemäss Art. 132 ZPO müssten Eingaben an das Gericht verständlich und vollständig sein. Diesen Anforderungen genüge seine Eingabe nicht, weshalb sie mit den Beilagen zur Verbesserung retourniert werde. Das bedeute, dass vorläufig kein Verfahren eröffnet werde, wodurch einstweilen auch keine Gerichtskosten anfallen würden. Überdies nahm die Vorinstanz im Sinne von klärenden Ausführungen unter dem Hinweis "unpräjudiziell" zu den einzelnen Anträgen des Beschwerdeführers Stellung (act. 4).
2. Dagegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2012 (Datum Poststempel) beim Obergericht Rechtsverweigerungsbeschwerde. Er bean-
tragt, es seien die in der Eingabe vom 25. Juli 2012 (act. 3/0) gestellten Anträge vollumfänglich gutzuheissen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2). Am 22. August 2012 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein (act. 5).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich stelle einen gravierenden und elementaren Rechtsverstoss gegen den in der Verfassung verankerten sowie in der Menschenrechtskonvention festgehaltenen Anspruch auf einen unabhängigen, gesetzlichen sowie unparteiischen Richter dar. Nach dem Tenor des angefochtenen Schreibens bekomme ein Vater nicht einmal eine Aktenzeichenmitteilung, wenn er gegen eine Mutter klage. Diese Version der Rechtsverweigerung sei schlimmer als die Rechtsbeugung in Deutschland, wo nach ungeschriebener geltender Rechtsprechung eine Frau das Sorgerecht bekomme und behalte, solange diese nicht alkoholund heroinsüchtig sei. In der Schweiz werde eine Klage gegen eine Frau nicht einmal in Bearbeitung genommen. Dieses Verhalten sei ein glatter Verstoss gegen den genannten Art. 132 ZPO und gegen die EMRK. In Art. 132 ZPO stehe ausdrücklich nicht, dass der Antrag gar nicht angenommen werde, sondern es werde festgehalten, dass fehlende Sachen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nachzureichen bzw. zu erfüllen seien. Im angefochtenen Schreiben fehle es an einer solchen Frist (act. 2).
3.2 Der Vorinstanz kann nicht der Vorwurf einer verweigerten Anhandnahme eines anhängig gemachten Rechtsfalles zur Last gelegt werden. Sechs der sieben vom Beschwerdeführer mit streitgegenständlicher Eingabe vom 25. Juli 2012 ins Recht gefasste Personen sind deutsche Amtsstellen, deutsche Gerichte, Petitionsausschüsse etc., die alle offensichtlich nicht Partei vor einem Zürcher Familiengericht sein können. Zudem erscheint ein Eilantrag auf umgehende Abänderung des Sorgerechts, nachdem alle drei Kinder offensichtlich seit Monaten, wenn nicht bereits länger, beim Beschwerdeführer leben, als unangebracht, wenn nicht ungebührlich.
Die Vorinstanz hat zwar diese unverständliche Eingabe nicht zur Begründung der Rechtshängigkeit entgegen genommen, um alsdann in Anwendung von Art. 132
Abs. 1 und 2 ZPO eine Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Sie hat demgegenüber die Eingabe dem Beschwerdeführer retourniert, dies aber mit den ausdrücklichen Hinweisen, dass die Retournierung zur Verbesserung erfolge und vorläufig kein Verfahren eröffnet werde. Die Vorinstanz gab damit klar zum Ausdruck, dass sie das Verfahren nach Eingang einer verständlichen Eingabe sofort eröffnet bzw. dies auch dann tut, sollte der Beschwerdeführer an der Klage mit Inhalt gemäss Eingabe vom 25. Juli 2012 festhalten. Der Beschwerdeführer hätte sich auf die Rechtshängigkeit per 30. Juli 2012 berufen können; ein Eingangsstempel wurde angebracht (vgl. act. 3/0). Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen, welches ihr auch im Anwendungsbereich von Art. 132 ZPO zukommt, pflichtgemäss ausgeübt, zumal sie mit dieser Vorgehensweise dem Beschwerdeführer die Gelegenheit bot, Kosten zu sparen, ist doch die Klage gegenüber sechs von sieben Beklagten von Vornherein aussichtslos.
Dass der Vorinstanz keine Unterlassung vorgeworfen werden kann, zeigt sich auch darin, dass sie innerhalb von zwei Arbeitstagen (der 1. August ist ein Feiertag) tätig wurde, an den Beschwerdeführer gelangte und ihm sogar Rechtsauskünfte erteilte.
Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Begründetheit vollumfänglich abzuweisen.
4.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Beschwerdegegner, welche allenfalls zu entschädigen wären, sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vorhanden.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
und sodann erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Beilage einer Kopie von act. 2 an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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