Appeal dismissed due to procedural deficiencies and lack of substantive grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider the merits of a party's appeal against a conciliator's decision to record a settlement, impose costs, and acknowledge a debt erasure, because the appeal was procedurally deficient as it lacked specific legal requests and failed to adequately challenge the lower court's findings. Even if the appeal had been considered, it would have been dismissed because the appellant did not sufficiently articulate errors in the lower court's reasoning and raised issues that were either already settled by the agreement or should be pursued through enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal dismissed due to procedural deficiencies and lack of substantive grounds: Even if the appeal had been considered, it would have been dismissed because the appellant did not sufficiently articulate errors in the lower court's reasoning and raised issues that were either already settled by the agreement or should be pursued through enforcement proceedings.
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KI-generiertThis provision is used to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff as the losing party.
This provision is used to deny the defendant any party compensation due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.
This provision allows for dispensing with a statement of response from the opposing party if the appeal is immediately found to be unfounded or inadmissible.
This provision defines the grounds for appeal, namely incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.
This provision is cited in relation to the principle of complaint, which requires the appealing party to specifically state the deficiencies of the appealed decision.
This provision is mentioned to state that the allegation of non-payment of the settlement amount cannot be examined in the appeal proceedings, and the plaintiff must pursue enforcement.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120038-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. Juni 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____, c/o B._____ AG
betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 8. Mai 2012 (IA120044)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 verfügte das Friedensrichteramt Stadt Schlieren in seinem Verfahren IA120044 (Urk. 17):
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Von der Löschung von der Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt E._____ wird Vormerk genommen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600,00 festgesetzt.
4. Die Kosten wurden vom Kläger bereits mittels Kostenvorschuss beglichen.
5. [Schriftliche Mitteilung]
6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]
b) Der Kläger hat mit Eingabe vom 2. Juni 2012, zur Post gegeben am
5. Juni 2012 (Urk. 9), fristgerecht Beschwerde erhoben gegen die obgenannte Verfügung (angelegt unter vorliegender Geschäfts-Nummer) sowie gegen jene des friedensrichterlichen Verfahrens IA120043 (angelegt unter der Geschäfts- Nummer RU120037).
c) Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und es bleibt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in welchem Umfang aufzuheben bzw. in welchem Sinne abzuändern sein sollten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass eine
Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
3. Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den – wenn auch knappen – vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er macht – zu Recht (vgl. Urk. 11) – nicht geltend, dass gar kein Vergleich geschlossen oder dessen Inhalt unkorrekt wiedergegeben worden wäre. Ebensowenig bringt er irgendwelche Gründe vor, wieso die Kosten des Schlichtungsverfahrens entgegen Ziffer 6 des Vergleichs nicht ihm auferlegt bzw. nicht aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss hätten beglichen werden sollen (vgl. Urk. 11 Ziff. 6). Das Vorbringen der Nichtbezahlung der Vergleichssumme durch die Beklagte innert Frist kann im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden (vgl. Art. 326 ZPO); hierfür ist der Kläger auf den Vollstreckungsweg zu verweisen. Auch auf die Vorbringen betreffend die Betreibungskosten kann im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden, denn diese Fragen wurden im Vergleich abschliessend geregelt (vgl. Urk. 11 Ziff. 5: Saldoklausel). Nach dem Gesagten würde es somit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.
4. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde einzig gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen richten kann, ist von einem Streitwert von Fr. 600.-- auszugehen.
b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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