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RU120023 • OG ZH RU120023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Appearance and Inadmissible New Evidence

Geschäftsnummer RU120023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court order which compelled payment of a debt of CHF 450 plus interest and costs, following the appellant's failure to appear at a scheduled hearing despite being duly notified of the initial summons and a rescheduled hearing date. The court dismissed the appeal because the appellant did not contest the validity of the service of process for the hearing, thereby being deemed in default for non-appearance, and further, the appellant introduced new factual assertions concerning damaged goods in the appeal brief, which are inadmissible in the appellate procedure under the relevant procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 238 lit. g ZPO, Art. 235 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Appeal Dismissed for Non-Appearance and Inadmissible New Evidence: The court dismissed the appeal because the appellant did not contest the validity of the service of process for the hearing, thereby being deemed in default for non-appearance, and further, the appellant introduced new factual assertions concerning damaged goods in the appeal brief, which are inadmissible in the appellate procedure under the relevant procedural rules.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Vorladung neues Beweismittel verspätete Beweismittel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Schadenersatzzahlung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used for imposing the court costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 117 lit. b ZPO

Used to dismiss the defendant's request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for not awarding a party indemnity to the plaintiff due to minimal activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120023-O/U1.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann.

Urteil vom 23. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Bülach vom

9. März 2012 (GV.2012.00015 / SB.2012.00028)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 9. März 2012 des Friedensrichteramtes Bülach wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 450.– nebst 5 % Zins seit 17.10.2011 und Fr. 33.– Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ aufgehoben (Urk. 10). Die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt und dieser verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 10).

b) Das Urteil vom 9. März 2012 hält fest, dass die eingeschriebene Vorladung nicht abgeholt worden sei und die Zustellung per A-Post offensichtlich habe erfolgen können, womit die Vorladung rechtsgültig sei (Urk. 10, E. 5.). Aus den Akten geht hervor, dass ein erster Zustellungsversuch am 15. Februar 2012 für die auf den 9. März 2012, 14.30 Uhr, angesetzte Hauptverhandlung vorgenommen wurde (Urk. 3; Urk 8). Der angesetzte Termin wurde mit Verschiebungsanzeige vom 24. Februar 2012 auf den 9. März 2012, 16.00 Uhr, verschoben (Urk. 4). Der Beklagte blieb der Verhandlung vom 9. März 2012, 16.00 Uhr, unentschuldigt fern (Urk. 1).

c) Mit Eingabe vom 30. März 2012 hat der Beklagte fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 9; Urk. 8):

"1. UP und Abweisung des Urteils.

2. Zulasten des Beklagten/Gläubigers."

2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Der Beklagte moniert mit seiner Beschwerde in keiner Weise, dass ihm die Vorladung zur Verhandlung am 9. März 2012 bzw. die Verschiebungsanzeige nicht zugegangen sei. Damit ist davon auszugehen, dass ihm der Verhandlungstermin bekannt war und er sich nicht auf eine fehlerhafte Zustellung der Vorladung beruft. Er gilt demzufolge durch sein Nichterscheinen vor Vorinstanz als säumig.

b) In der Beschwerdebegründung macht der Beklagte einzig geltend, dass die Ware (Laptop) geliefert und angeblich von der Post beschädigt worden sei. Er [recte wohl: der Kläger] habe den Laptop auf der Post oder bei sich gelassen. "Gerät nicht retour erhalten!" (Urk. 9).

Neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist daher mit seinem Vorbringen nicht zu hören. Da er im Übrigen keine Rügen gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid erhebt, ist seine Beschwerde abzuweisen.

c) Die Vorinstanz ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ihre Entscheidbegründung mangelhaft ist und nicht den Anforderungen von Art. 238 lit. g ZPO entspricht. In der Begründung muss dargelegt werden, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und aufgrund welcher Gesetzesbestimmungen es zu einer Klagegutheissung gekommen ist. Ebenso ist die Protokollführung mangelhaft: Das Protokoll enthält als Klagebegründung einzig das Rechtsbegehren des Klägers, aber keine weiteren Ausführungen zur Sache (Urk. 1). Gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO sind Ausführungen der Parteien tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Die Ausführungen des Klägers, weshalb der Beklagte ihm Fr. 450.– nebst 5 % Zins seit 17. Oktober 2011 schulden soll, wären daher zu protokollieren gewesen. Zudem ist das Protokoll nicht unterzeichnet (vgl. Friedensrichterhandbuch Rz 159). Diese Mängel ändern indessen nichts an der Klageabweisung, da die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen den angefochtenen Entscheid überprüft, sondern nur auf entsprechende Rügen hin.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Beklagte hat mit seinem Antrag sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 9). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslo-

sigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. R. Klopfer Ch. Bas-Baumann

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