Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU120008 • OG ZH RU120008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Denial of Interim Legal Aid in Divorce Settlement Challenge

Geschäftsnummer RU120008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a litigant's appeal against a lower court's decision that denied interim free legal aid in proceedings stemming from the litigant's challenge to a settlement agreement reached in a divorce case. The litigant claimed the settlement was invalid because he lacked an interpreter, alleging this violated his right to be heard, and that he had communicated his non-consent by leaving the hearing; however, the court reasoned that the representative's authority to settle was presumed, the litigant's knowledge was imputed to his counsel, and the challenge based on a defect in consent regarding the settlement's underlying contentious issues was deemed hopeless, especially since the litigant failed to properly challenge the lower court's detailed reasoning regarding the inadmissibility of his revision grounds and the lack of merit in his application for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 239 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 328 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Denial of Interim Legal Aid in Divorce Settlement Challenge: The litigant claimed the settlement was invalid because he lacked an interpreter, alleging this violated his right to be heard, and that he had communicated his non-consent by leaving the hearing; however, the court reasoned that the representative's authority to settle was presumed, the litigant's knowledge was imputed to his counsel, and the challenge based on a defect in consent regarding the settlement's underlying contentious issues was deemed hopeless, especially since the litigant failed to properly challenge the lower court's detailed reasoning regarding the inadmissibility of his revision grounds and the lack of merit in his application for free legal aid.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung streitige Scheidung Willensmangel Anspruch auf rechtliches Gehör Rückzug des Rechtsbegehrens Forderung / Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 ZPO

Mentioned in the reasoning section as the basis for deeming the appellant's new argument regarding the lawyer's fee as untimely, although the application in the dispositive is limited to dismissing the appeal.

Art. 320 ZPO

Mentioned in the reasoning section regarding the standard for challenging the lower court's factual findings and legal application, which supports the decision to dismiss the appeal.

Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning section to define the standard for granting legal aid, which was denied in the lower court's decision that the current appeal addresses.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning section to define the conditions under which legal aid includes the appointment of counsel, which is relevant context for the denied legal aid request addressed by the appeal.

Art. 93 BGG

The decision explicitly states that the ruling is an interlocutory decision ('Zwischenentscheid') according to this article, which governs the admissibility of appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 22. März 2012

in Sachen

A._____, Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, substituiert durch lic. phil. et lic. iur. X1._____,

gegen

B._____, Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung / Revision

Berufung bzw. Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Januar 2012 (BR110003)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Scheidung war mit Urteil vom

17. Februar 2010 (act. 4/1 = act. 6/3 = act. 6/5/36) ausgesprochen worden. Mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (vgl. act. 6/4/2) liess der Kläger durch seinen damaligen Rechtsvertreter, Dr. iur. Z._____, beim Bezirksgericht Bülach eine Klage gegen seine von ihm geschiedene Ehefrau einreichen. Klagegegenstand waren vom Kläger geltend gemachte Forderungen gegenüber der Beklagten aus Liegenschaftenabrechnung usw. in Vollzug des Scheidungsurteils (vgl. act. 6/4/2 S. 3 ff).

1.2. Am 2. Dezember 2011 fand eine Instruktionsverhandlung statt, zu welcher der Kläger in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien. Im Rahmen der Instruktionsverhandlung gab das Gericht den Parteien seine Einschätzung der Rechtslage bekannt. Nach einer Pause fanden Vergleichsgespräche statt, welche der Kläger verliess, und zwar mit der Erklärung, er könne der Verhandlung aufgrund psychischer Probleme nicht weiter beiwohnen (Prot. S. 5 in act. 6/4). Die Verhandlung wurde danach mit dem klägerischen Rechtsvertreter allein fortgeführt. Dabei kam es zum Abschluss eines Vergleiches (vgl. act. 6/4/19).

1.3. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 (act. 6/4/20) wurde das Verfahren aufgrund des Vergleiches abgeschrieben. Dieser Entscheid wurde den Parteien ohne Begründung im Dispositiv gemäss Art. 239 ZPO eröffnet (vgl. act. 6/4/21). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 (act. 6/1 = act. 6/4/23) verlangte der Kläger beim Bezirksgericht die Revision des Beschlusses vom 6. Dezember 2011. Am 23. Dezember 2011 widerrief er sodann die von ihm an Rechtsanwalt Dr. Z._____ erteilte Vollmacht (vgl. act. 6/4/25). Das Bezirksgericht stellte den Parteien in der Folge einerseits den Beschluss vom 6. Dezember 2011 in begründeter Ausfertigung zu (vgl. act. 6/4/32 und act. 6/4/33) und eröffnete anderseits ein Verfahren betreffend Revision unter der Geschäftsnummer BR110003 (vgl. act. 6). In dessen Rahmen erkannte es dem Revisionsgesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (act. 2/2 = 5/1 = act. 6/4/34 = act. 6/13) einstweilen aufschiebende Wir-

kung zu, wies ein Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

1.4. Der begründete Beschluss vom 6. Dezember 2011 wurde dem Kläger anfangs Februar 2012 zugestellt bzw. eröffnet (vgl. act. 6/4/33), die Verfügung vom

25. Januar 2012 am 31. Januar 2012 (vgl. act. 6/14). Als Rechmittel wurde in der Verfügung vom 25. Januar 2012 korrekt die Beschwerde bezeichnet.

1.5. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 (act. 1) samt Beilagen (vgl. act. 3 und act. 4/1-4) erhob der Kläger Berufung sowohl gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 als auch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Dezember 2011. Dabei bezeichnete er lic. iur. et lic. phil. X1._____, "zugelassen durch …", als seinen Vertreter (vgl. act. 1 S. 1). Zugleich reichte er eine Verfügung des Präsidenten der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 (act. 3) ein, welche es Dr. iur. X._____ erlaubt, unter seiner Verantwortung lic. iur. X1._____ zur Führung von Zivilprozessen zu substituieren.

1.6. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (act. 11) nahm die Kammer die Berufung in Bezug auf die Verfügung vom 25. Januar 2012 als Beschwerde entgegen. Sie trennte sodann die Rechtsmittelverfahren und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 dem vorliegenden Verfahren mit der Geschäftsnummer RU120008 zu, die Berufung gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2011 dem Verfahren mit der Geschäftsnummer LB120018. Überdies wurde lic. iur. et lic. phil. X1._____ dazu aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen der Kammer eine Originalvollmacht des Klägers an Dr. X._____ einzureichen, dem der Präsident der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Januar 2012 die Bewilligung erteilt hatte, unter seiner Verantwortung zur Führung von Zivilund Strafprozessen lic. iur. et lic. phil. X1._____ zu substituieren.

1.7. Nach dem rechtzeitigen Eintreffen der Vollmacht (vgl. act. 12/2, act. 13 und act. 14) liess die Kammer mit Beschluss vom 28. Februar 2012 (act. 15) die Rechtsvertretung des Klägers im vorliegenden Verfahren zu. Gleichzeitig wies sie

auch das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Zur Beschwerde

2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.2. Zur Begründung seines Revisionsbegehrens trug der Kläger in seiner auf Deutsch verfassten, verständlichen und von ihm selbst unterzeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2011 vor, er habe während des durch Vergleich beendeten Verfahrens keinen Übersetzer gehabt, obwohl er einen solchen benötigt hätte. Er habe daher seinen Willen betreffend den Vergleich nicht mündlich kommunizieren können, sondern mit konkludentem Verhalten, nämlich durch das Verlassen des Gerichtssaales, sein fehlendes Einverständnis für diesen Vergleich zum Ausdruck gebracht. Er habe sich vom Gerichtspräsidenten verabschiedet, damit dieser einen Entscheid treffe. Es sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden und der Vergleich sei unwirksam (vgl. act. 6/1 S. 3). Ferner verwies der Kläger auf Art. 328 Abs. 2 lit. a und Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. act. 6/1 S. 2).

2.3. In der angefochtenen Verfügung zog die Vorinstanz korrekt in Betracht, dass das Revisionsgesuch des Klägers unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 2 ZPO offensichtlich aussichtslos sei, da kein Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliege (vgl. act. 2/1 S. 3). Soweit sich der Kläger auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO stütze, berufe er sich vorab auf eine fehlende Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters. Dieser habe indessen während der ganzen Zeit eine Prozessvollmacht des Klägers besessen, welche ihn auch zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigt habe. Alleine aus dem Verlassen des Gerichtssaales könne nicht auf einen Widerruf der Anwaltsvollmacht

geschlossen werden. Da davon auszugehen sei, dass der Rechtsvertreter die erforderliche Vertretungsbefugnis und Vertretungsmacht zum Abschluss des Vergleiches besessen habe, und es auch keine Rolle spiele, ob der Rechtsvertreter des Klägers dabei dessen Interessen vertreten habe, erscheine das Revisionsgesuch auch in dieser Hinsicht aussichtslos (vgl. act. 2/1 S. 3 f.). Für die Geltendmachung von Willensmängeln bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches käme Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO in Frage. Ob und welche Ansprüche dem Kläger aufgrund des Scheidungsurteils zustanden, sei zwischen den Parteien strittig gewesen und habe Gegenstand des Prozesses gebildet. Zur Klärung habe der abgeschlossene Vergleich gedient, welchem eine einlässliche Darlegung der Rechtslage aus Sicht des Referenten vorangegangen sei. Der Rechtsvertreter des Klägers sei sowohl über den Verfahrensverlauf, den Standpunkt der Gegenpartei und über die vorläufige Einschätzung durch den Referenten bestens im Bilde gewesen und habe auch Kenntnis von der Scheidungskonvention bzw. den beigezogenen Scheidungsakten gehabt. Das Wissen des Rechtsvertreters sei dem Kläger anzurechnen. Insbesondere könne sich ein allfälliger Irrtum nicht auf die durch den Vergleich zu beseitigende Ungewissheit beziehen. Die Berufung auf einen Willensmangel sowie das Revisionsbegehren erschienen folglich als aussichtslos (vgl. act. 2/1 S. 5 f.).

2.4. In seiner Rechtsmittelschrift beschränkt sich der Kläger im Wesentlichen darauf, erneut geltend zu machen, dass er seinen damaligen Rechtsvertreter und das Gericht nicht habe verstehen können, da ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei. Er habe durch Verlassen des Gerichtssaales sein fehlendes Einverständnis mit dem Vergleich zum Ausdruck gebracht (vgl. act. 1 S. 3). Nicht nur von der Vorinstanz, sondern auch mit Urteil der Kammer vom 19. März 2012 (vgl. LB120018/U), worauf zu verweisen ist, wurde dem Kläger einlässlich erläutert, weshalb die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit des Vergleiches in formeller Hinsicht offenkundig nicht gegeben ist.

Des weiteren bringt der Kläger im Rechtsmittelverfahren erstmals vor, sein Rechtsvertreter habe den Vergleich nur geschlossen, da seine Honorarrechnung noch offen gewesen und ihm die klägerische Forderung abgetreten worden sei

(act. 1 S. 3). Hierzu ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es für die Wirksamkeit des Vergleiches unerheblich ist, ob der Rechtsvertreter des Klägers dessen Interessen tatsächlich vertreten hat. Darüber hinaus wäre das betreffende Vorbringen des Klägers als verspätet zu qualifizieren und daher von vornherein unbeachtlich (vgl. Art. 326 ZPO).

Schliesslich begnügt sich der Kläger mit der Behauptung, sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos (act. 1 S. 5), ohne sich mit den eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Seinen Ausführungen ist weder die Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung noch diejenige einer offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 320 ZPO). Das Vorliegen eines entsprechenden Mangels ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Ergänzend bleibt zu bemerken, dass der Vergleich vom 4. Februar 2010 zu den scheidungsrechtlichen Nebenfolgen (vgl. act. 6/5/22) weder im vorinstanzlichen Revisionsverfahren gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2011 noch im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen kann, weshalb die Ausführungen des Klägers diesbezüglich unbeachtlich sind (vgl. act. 6/1 S. 3 f. und act. 1 S. 4 f.). Die Letzteren wären (nur) im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Februar 2010 zu behandeln.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Wie bereits im Beschluss vom 28. Februar 2012 in Aussicht gestellt (vgl. act. 15

S. 3), werden von der Kammer entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten erhoben. Der Beklagten sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist für das Beschwerdeverfahren folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act 1, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am: