Appeal Against Refusal of Legal Aid and Pro Bono Counsel for Civil Suit Lacking Specificity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought an order for legal aid and the appointment of pro bono counsel to prepare and pursue a civil lawsuit seeking the vindication and return of assets valued over CHF 9 million, following the initial rejection of this request by the court president. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's findings that the application lacked necessary specificity regarding the intended forum for the lawsuit (which could have waived the mandatory conciliation stage) and failed to detail the concrete preparatory work required to justify pre-litigation counsel, ruling that the appeal itself was therefore without merit and also denying a subsequent request for legal aid in the appeal proceedings due to the lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Refusal of Legal Aid and Pro Bono Counsel for Civil Suit Lacking Specificity: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's findings that the application lacked necessary specificity regarding the intended forum for the lawsuit (which could have waived the mandatory conciliation stage) and failed to detail the concrete preparatory work required to justify pre-litigation counsel, ruling that the appeal itself was therefore without merit and also denying a subsequent request for legal aid in the appeal proceedings due to the lack of prospects of success.
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KI-generiertThe appeal for legal aid in the appeal proceedings was rejected because the appeal was deemed without prospect of success.
Court costs for the appeal proceedings were imposed on the unsuccessful applicant.
Mentioned in the reasoning regarding the lack of costs for the initial request for legal aid, but not directly applied in the final orders (Order 3 imposes costs based on Art. 106 ZPO).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Urteil vom 16. Dezember 2011
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürichs vom 1. November 2011 (VO110112)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 26. September 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Anhängigmachung eines Zivilprozesses (Urk. 1). Mit Urteil vom 1. November 2011 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab und bestellte keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 6 = Urk. 3).
b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 21. November 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 4 und Art. 142 Abs. 3 ZPO) Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 5 S. 2):
"1. Der Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 1. November 2011 (Geschäftsnummer VO110112-O/U) sei aufzuheben;
2 Dem Beschwerdeführer sei zur Vorbereitung und im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin/Beklagte auf Herausgabe verschiedenster Vermögenswerte (Vindikation) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
3. Dem Beschwerdeführer sei für das erwähnte Verfahren der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
– unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Gesuchsteller hat sodann auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "unter Kosten und Entschädigungsfolge" ersucht (Urk. 5 S. 2).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. a) Gemäss den ungerügt gebliebenen Erwägungen des Obergerichtspräsidenten (Urk. 6 S. 2) beabsichtigt der Gesuchsteller eine Vindikationsklage auf Herausgabe verschiedenster Vermögensgegenstände von zusammen über Fr. 9 Mio. gegen die B._____ AG; der Herausgabeanspruch sei bestritten worden.
b) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vor Einreichung einer Klage beim Gericht – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden und ungerügten Erwägungen des Obergerichtspräsidenten verwiesen werden (Urk. 6
S. 2, S. 3).
4. a) Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erwog der Obergerichtspräsident, der Gesuchsteller stelle zwar ein solches, indes nicht explizit für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens; er mache hierzu keine Ausführungen und erwähne weder, ob er eine Klage im Kanton Zürich einreichen wolle, noch in welchem Verfahren und bei welchem Gericht (sachliche Zuständigkeit); sollte er beim Handelsgericht klagen wollen, würde ein Schlichtungsverfahren ohnehin entfallen (Urk. 6 S. 2 f.).
b) Der Gesuchsteller rügt, er habe im Gesuch ausgeführt, die Beklagte habe ihren Sitz in C._____ und D._____, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die anstehende Klage ergebe; dies könne nur so verstanden werden, dass diese Instanz angerufen werden soll. Dass die Klage
auch beim Handelsgericht eingereicht werden könne, ändere nichts daran, dass der Klageweg an das Bezirksgericht Zürich offen stehe und er sich für diesen entschieden habe (Urk. 5 S. 3 f.).
c) Es mag sein, dass der Gesuchsteller sich für eine Klage an das Bezirksgericht Zürich – mit grundsätzlich vorangehendem Schlichtungsverfahren – entschieden hat, nur kommt dies in seinem Gesuch vom 26. September 2011 nicht mit einer solchen Deutlichkeit zum Ausdruck (vgl. Urk. 1 S. 2), dass die entgegenstehende Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtspräsidenten als offensichtlich unzutreffend anzusehen wäre (die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ändert nichts daran, dass die Klage auch beim Handelsgericht eingereicht werden könnte). Ohnehin wäre auch bei einer Klage an das Bezirksgericht Zürich ein Schlichtungsverfahren nicht absolut zwingend, könnten die Parteien doch angesichts des Streitwerts darauf verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO) und macht der Gesuchsteller (auch) hierzu keine Ausführungen.
5. a) Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung erwog der Obergerichtspräsident, der Gesuchsteller lege nicht dar, inwiefern vorliegend die geforderten besonderen Gegebenheiten bestünden; er mache zwar geltend, es seien zur Klagevorbereitung umfangreiche Abklärungsarbeiten erforderlich, tue indes nicht dar, welche Arbeiten konkret notwendig sein sollten; der bloss allgemeine Hinweis auf solche reiche nicht aus (Urk. 6 S. 4).
b) Der Gesuchsteller rügt, dies sei überspitzt formalistisch; es sei notorisch, dass im vorliegenden Stadium, nämlich ganz zu Anfang eines in Vorbereitung befindlichen Prozesses, noch nicht genau gesagt werden könne, welche konkreten Tätigkeiten notwendig seien oder sein würden; es könne gar nicht jede möglicherweise noch notwendige Tätigkeit im Einzelnen dargelegt werden (Urk. 5
S. 5 f.).
c) Aufgrund der Darlegungen in seinem Gesuch vom 26. September 2011 scheint für den Gesuchsteller ein Anspruch auf Rückgabe des bei der B._____ AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen angeblich hinterlegen Goldes bereits fest-
zustehen und der Gesuchsteller hat offenbar bereits entsprechende Abklärungen unternommen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Bei dieser Sachlage darf aber – ohne überspitzten Formalismus – durchaus erwartet werden, dass der Gesuchsteller zumindest in groben Zügen darlegt, welche (weiteren) Abklärungen bzw. Vorbereitungsarbeiten noch notwendig wären; solches hat er indes in seinem Gesuch nicht getan, was zu Recht ungerügt geblieben ist.
6. Nach dem Gesagten bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedoch nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 5A_405/2011 v. 27.9.2011; zur Publikation vorgesehen). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 5 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art.
117 lit. b ZPO).
c) Gesuchsteller und Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Nachdem keine (weiteren) konkreten Abklärungsarbeiten dargetan wurden, sind die zur Diskussion stehenden Rechtsvertretungskosten als beschränkt anzusehen. Der Streitwert ist daher auf Fr. 2'000.-- zu schätzen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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