Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU110041 • OG ZH RU110041 KI-generiert

Applicant Denied Legal Aid Due to Insufficient Documentation and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer RU110041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for free legal aid because the applicant failed to provide sufficient documentation of their financial situation and did not substantiate their claim for damages, which appeared unlikely to succeed. The court found the applicant's appeal lacked specific arguments against the prior decision, instead resorting to general criticism and failing to address the court's reasoning on financial disclosure and the lack of proof for their claims, including the calculation of lost profits and the justification for a prior bankruptcy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 121 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 128 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 93 BGG; Applicant Denied Legal Aid Due to Insufficient Documentation and Unsubstantiated Claims: The court found the applicant's appeal lacked specific arguments against the prior decision, instead resorting to general criticism and failing to address the court's reasoning on financial disclosure and the lack of proof for their claims, including the calculation of lost profits and the justification for a prior bankruptcy.

Schlagwörter

KI-generiert
Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Konkursforderung Beweislosigkeit schwerer Härtefall Rechtshilfe in Zivilsachen beschränkte Handlungsfähigkeit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

Cited to indicate that the decision is an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 121 ZPO

Cited in combination with § 128 GOG to establish the Obergericht's jurisdiction as an appellate instance for decisions of its own president.

Art. 132 ZPO

Cited to warn the applicant that improper submissions may be rejected after a grace period.

Art. 128 ZPO

Cited as a basis for issuing a reprimand or a fine for a punishable person.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to explain that court costs are generally waived in proceedings for legal aid, unless malice or vexatiousness is involved.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110041-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen.

Urteil vom 18. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. September 2011 (VO110102)

Erwägungen:

I.

Mit Schlichtungsgesuch vom 20. August 2011 gelangte der Gesuchsteller mit einer Forderung gegen "B._____" in der Höhe von Fr. 30'000'000.00 ans Friedensrichteramt X._____ (act. 6/1). Am 30. Juli 2011 (Datum Poststempel

29. August 2011) stellte er beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung eines Rechtsbeistands (act. 6/2+3).

Mit Urteil vom 26. September 2011 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab und bestellte auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 3 = act. 5 = act. 6/4). Dagegen führte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 6/5/1) Beschwerde (act. 2).

II.

Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 26. September 2011, dass der Gesuchsteller lediglich ein Einkommen aus Rente von Fr. 1'333.00 pro Monat, auf ihn entfallende Mietkosten von monatlich Fr. 1'100.00 sowie fehlendes Vermögen und Schulden angegeben habe. Weder habe er Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau gemacht noch Belege zu seiner wirtschaftlichen Situation eingereicht. Damit sei der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund seiner dürftigen und unbelegten Angaben sei die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse nicht möglich. Im Übrigen erscheine sein Begehren in der Hauptsache ohnehin als aussichtslos. Er unterlasse es, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb bzw. inwiefern ihm aufgrund eines Verhaltens der Krankenkasse B._____ ein Schaden entstanden sei. Die erhobenen Vorwürfe des nicht korrekten Kundendiensts, der menschenunwürdigen Behandlung der Kunden sowie der generellen Kommunikationsverweigerung seien weder ausreichend belegt noch würden sie als geeignet erscheinen, einen Schadenersatzanspruch für entgangenen Gewinn zu begründen. Sodann gehe aus der Eingabe des Ge-

suchstellers ans Friedensrichteramt nicht hervor, weshalb der über ihn eröffnete Konkurs nicht gerechtfertigt gewesen sei. Schliesslich habe er weder dargelegt, wie er den geltend gemachten entgangenen Gewinn berechnet habe noch sei dieser belegt. Gestützt auf die Akten erscheine ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen daher als wenig wahrscheinlich (act. 3).

Diese Ausführungen sind zutreffend, und es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass dem Gesuchsteller bereits aus dem Schreiben des Friedensrichteramts X._____ vom 10. August 2011 bekannt war, dass er seine Angaben in einem allfälligen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an den Obergerichtspräsidenten wird belegen müssen (act. 6/4 S. 1 in Geschäft Nr. RU110040-O). Unbelegte allgemeine Hinweise auf Lebensund Einkommensverhältnisse oder der Verweis an andere Behörden und Amtsstellen genügen zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht nicht. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Rechtsmittel mit den Gründen der Vorinstanz für die Abweisung seines Gesuchs nicht auseinander und bringt nichts vor, was eine abweichende Beurteilung nahelegen würde. Über weite Strecken erschöpft sich die Beschwerdeschrift in rein appellatorischer Kritik am schweizerischen Rechtssystem, den am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Instanzen und weiteren Behörden. Die konkreten Ausführungen zu den von der Vorinstanz gerügten Punkten (act. 2 S. 2 f.) bringen keinerlei Klärung derselben. Die beanstandete Zuständigkeit des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz für Entscheide des eigenen Präsidenten (act. 2 S. 3) ergibt sich (wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte) aus Art. 121 ZPO in Verbindung mit § 128 GOG. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang nachdrücklich die personelle Trennung von Präsidium bzw. Generalsekretariat und den obergerichtlichen Kammern. In ihrer Rechtsprechung sind die Kammern vom Präsidium denn auch unabhängig und weisungsungebunden. Der Obergerichtspräsident leitet dagegen die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Nur in personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belangen besteht allenfalls eine übergreifende Zuständigkeit des Präsidiums. Die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels gegen Entscheide des Obergerichtspräsidenten entspricht denn auch dem bundesrechtlichen Grundsatz der "double instance" (vgl. hiezu OGerZH RU110035-O vom 6. Oktober 2011, S. 4).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass ungebührliche Eingaben in Anwendung von Art. 132 ZPO zur Verbesserung innert Nachfrist zurückgewiesen werden können, unter der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Zudem kann einer fehlbaren Person ein Verweis oder gar eine Ordnungsbusse erteilt werden (Art. 128 ZPO).

III.

Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden in Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Für diesen Prozess fallen die Gerichtskosten demnach ausser Ansatz. Ausnahme von der Unentgeltlichkeit bilden allerdings Bösoder Mutwilligkeit, wobei als mutwillig beispielsweise die völlig haltlose oder offensichtlich unbegründete Klage gilt (LEUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 286). Der Gesuchsteller ist daher darauf hinzuweisen, dass ihm bei erneut grundloser Rechtsmittelerhebung Kosten auferlegt werden können.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 26. September 2011 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Findeisen

versandt am: