Appeal Regarding Denial of Recusal and Procedural Due Process Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a decision by a lower court that dismissed a party's request for the recusal of a justice of the peace and also rejected the justice's own motion to be relieved from future cases involving the appealing party. The appellate court found that the lower court violated the appealing party's right to be heard by failing to provide them with a copy of the justice of the peace's substantive response to the recusal request, thereby preventing the appealing party from submitting a reply. Because the appellate court does not possess the same full factual review jurisdiction as the lower court, this procedural violation could not be cured on appeal, leading the court to overturn the lower court's decision and remand the case for further proceedings where the appealing party would be granted the opportunity to respond to all relevant submissions before a new decision is rendered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 320 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Denial of Recusal and Procedural Due Process Violation: The appellate court found that the lower court violated the appealing party's right to be heard by failing to provide them with a copy of the justice of the peace's substantive response to the recusal request, thereby preventing the appealing party from submitting a reply. Because the appellate court does not possess the same full factual review jurisdiction as the lower court, this procedural violation could not be cured on appeal, leading the court to overturn the lower court's decision and remand the case for further proceedings where the appealing party would be granted the opportunity to respond to all relevant submissions before a new decision is rendered.
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KI-generiertCited in the reasoning for placing the costs of the appeal procedure on the court treasury (though order 2 states no costs are levied).
Cited in the reasoning regarding the conditions for awarding an operational allowance (Umtriebsentschädigung).
Cited in order 5 to indicate the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 to indicate the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 to confirm the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 regarding the calculation of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning to establish the right to be heard (legal audience) which leads to the decision to annul the lower court's ruling.
Cited in the reasoning when discussing the grounds for appeal to the court of appeal (which has limited cognisance).
Cited in the reasoning concerning the annulment of decisions due to violation of the right to be heard.
Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction to decide on the challenge for disqualification.
Cited in the reasoning when discussing the right to reply regarding the challenge for disqualification.
Cited in the reasoning regarding the nature of the decision on a challenge for disqualification.
Cited in the reasoning to establish that the Federal Code of Civil Procedure is applicable.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110039-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 2. November 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Ablehnung Friedensrichter)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach,
I. Abteilung, vom 24. August 2011 (BV110007)
Erwägungen:
1. Prozessverlauf
1.1. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 gelangte der Beklagte an die Vorinstanz und stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Friedensrichter C._____ von D._____ mit dem Antrag auf Überweisung des Verfahrens an einen andern Richter (Urk. 1). Friedensrichter C._____ nahm mit Schreiben vom 19. August 2011 dazu Stellung. Er beantragte dabei, ihn in allen Verfahren mit dem Beklagten von seinen Amtspflichten zu befreien (Urk. 5). Diese Stellungnahme wurde dem Beklagten mit dem Zirkularbeschluss vom 24. August 2011 zugestellt (Urk. 7 S. 4, schriftliche Mitteilungen).
1.2. Die Vorinstanz wies das Ausstandsbegehren mit Zirkularbeschluss vom
24. August 2011 ab, ebenso den Antrag des Friedensrichters auf Überweisung künftiger Prozesse mit dem Beklagten als Partei an eine andere Schlichtungsbehörde (Urk.10). Hiergegen hat der Beklagte am 3. Oktober 2011 (Poststempel
30. September 2011) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 8; Urk. 9). Er beantragt, den vor Vorinstanz gestellten Anträgen stattzugeben, und verlangt eine Umtriebsentschädigung (Urk. 9 S. 5). Der Kläger verzichtete im Falle einer Rückweisung auf Erstattung einer Beschwerdeantwort (Prot. S. 2).
2. Prozessuales
2.1. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).
2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Friedensrichter C._____ bestritt die vom Beklagten geltend gemachten Ausstandsgründe (Urk. 5), womit das Gericht darüber zu befinden hat. Gemäss § 127 lit. c GOG entscheidet das Bezirksgericht über Ausstandsbegehren, wenn Friedensrichter betroffen sind. Gemäss der Geschäftsordnung des Bezirksgerichtes Bülach ist diese Kompetenz der Gerichtsleitung übertragen (§ 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach). Diese entschied im vorliegenden Fall und belehrte gemäss Art. 50
Abs. 2 ZPO die Beschwerde als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid (Urk. 10 S. 2 und 4, Erwägung 2. und 6.). Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist ein Akt der Rechtsprechung und nicht der Justizverwaltung. Insofern hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid fälschlicherweise als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Friedensrichter bezeichnet, was jedoch vorliegend keine Relevanz hat.
3. Beschwerde der Beklagten
3.1. Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm keine Möglichkeit eingeräumt habe, zur Stellungnahme von Friedensrichter C._____ in einer Replik Stellung zu nehmen (Urk. 9 S. 1).
3.2. Die Stellungnahme des betroffenen Gerichtsmitgliedes bildet einen wesentlichen Akt im Ablehnungsverfahren. Die gesuchstellende Partei hat daher gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik (ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Wullschleger, N 15 zu Art. 49). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100). Damit hätte die Vorinstanz die Stellungnahme von Friedensrichter C._____ - selbst wenn diese für die Entscheidfindung nicht herangezogen wurde - dem Beklagten vor Entscheidfällung zustellen müssen.
3.2.1. Darauf könnte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verzichtet werden, wenn sich das Ausstandsbegehren als trölerisch und rechtsmissbräuchlich erweist (BGer. 1P.457/2006 E. 3.2). In einem solchen Fall sollte allerdings bereits auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (ZPO- Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O.). Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme des Friedensrichters ein und äusserte sich in ihrem Entscheid nicht darüber, ob sie das Ausstandsbegehren des Beklagten als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich erachtete. Lediglich aus der Tatsache, dass die Chancen des Beklagten, mit seinen Vorbringen durchzudringen, als gering erachtet
werden, kann nicht auf trölerisches Verhalten oder Rechtsmissbräuchlichkeit des Begehrens geschlossen werden. Damit konnte die Vorinstanz nicht auf Zustellung der Stellungnahme des Friedensrichters und die Einholung der Stellungnahme des Beklagten verzichten und verletzte das rechtliche Gehör des Beklagten.
3.3. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruch unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZPO- Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Sutter- Somm/Chevalier, N 26 zu Art. 53).
3.3.1. Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tatund Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 53).
3.3.2. Eine Beschwerde kann wegen unrichtiger Rechtsanwendung und wegen offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes erhoben werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Freiburghaus/Afheldt, N 1 zu Art. 320). Allerdings kommt der Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltserstellung eine beschränkte Kognition zu. Damit hat die Beschwerdeinstanz nicht die selbe Kognition wie die Vorinstanz, womit vorliegend die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann.
3.4. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass auch die Gegenpartei ein Recht zur Stellungnahme zum Ausstandsbegehren des Beklagten hat (ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Wullschleger, N 14 zu Art. 49). Der Beklagte hat sodann Anspruch auf Kenntnis-
nahme und Replik zu den Stellungnahmen des Friedensrichters und der Gegenpartei. Das Verfahren ist in diesem Sinne fortzuführen.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2. Der Beklagte verlangt eine Umtriebsentschädigung, ohne diese zu beziffern (Urk. 9 S. 1). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wird, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung geschuldet. Da keine konkreten Umtriebe geltend gemacht werden, die eine Entschädigung rechtfertigen würden, ist dem Beklagten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe ist dem Kläger auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Der Zirkularbeschluss des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
24. August 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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