Jurisdictional Dismissal Upheld in Civil Demand/Official Misconduct Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe higher court dismissed a plaintiff's appeal against a decision by a Justice of the Peace court that refused to rule on a claim concerning a civil demand or official misconduct, citing lack of jurisdiction. The court reasoned that while the appellant's filing technically satisfied formal requirements, the underlying claim appeared to relate to an ongoing criminal investigation or administrative procedure, for which the Justice of the Peace lacks subject-matter jurisdiction, rendering the appeal against the initial jurisdictional dismissal unfounded, even though the lower court miscited the relevant procedural article.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 361 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Jurisdictional Dismissal Upheld in Civil Demand/Official Misconduct Claim: The court reasoned that while the appellant's filing technically satisfied formal requirements, the underlying claim appeared to relate to an ongoing criminal investigation or administrative procedure, for which the Justice of the Peace lacks subject-matter jurisdiction, rendering the appeal against the initial jurisdictional dismissal unfounded, even though the lower court miscited the relevant procedural article.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Applied as the basis for not awarding the respondent any party compensation.
Cited as the procedural basis for dispensing with obtaining a response to the appeal.
Cited as the procedural basis for dispensing with obtaining an opinion from the conciliation authority.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110032-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
A._____ Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stadt V._____ Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung/Amtsausstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes V._____ vom
10. August 2011 (GV.2011.00100 / SB.2011.00096)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 10. August 2011 trat das Friedensrichteramt der Stadt V._____ auf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan: Kläger) betreffend "Forderung / Amtsausstand" des Mitarbeiters B._____ der Sozialhilfebehörde V._____ mangels Zuständigkeit des Friedensrichters nicht ein (Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. August 2011, eingegangen am 23. August 2011, fristgerecht Beschwerde (Urk. 6).
2. Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).
3. a) Der Kläger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Vorliegend vermag die Beschwerdeschrift diesen formellen Anforderungen noch zu genügen, lässt sich doch aus der Formulierung "Ich halte an der Forderung weiter fest" (Urk. 6) ableiten, dass der Kläger mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2011 und das Eintreten des Friedensrichters auf seine Klage anstrebt.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Vorliegend macht der Kläger einzig geltend, dass kein gerichtliches Verfahren laufe und es fraglich sei, was Art. 361 ZPO damit zu tun habe (Urk. 6).
c) Der Friedensrichter erwog, aus den Erläuterungen im Schlichtungsbegehren müsse von einem bereits laufenden Verfahren ausgegangen werden. Der Kritik des Klägers, es laufe kein gerichtliches Verfahren (Urk. 6), ist zwar zuzu-
stimmen, jedoch übersieht er, dass der Friedensrichter nicht von einem gerichtlichen Zivilverfahren, sondern von einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und von einem allfälligen Verwaltungsverfahren ausging (vgl. Urk. 7 S. 1 mit Verweis auf Urk. 8 S. 2). Der Kläger ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass für Angelegenheiten in einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren sowie in einem Verwaltungsverfahren der Friedensrichter nicht zuständig ist. Der in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Art. 361 ZPO ist vorliegend nicht einschlägig. Dies ist jedoch nicht von Belang, da der Friedensrichter der Stadt V._____ zu Recht auf die Klage des Klägers zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist.
d) Resümierend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher sowohl auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten als auch auf die Einholung einer Vernehmlassung des Friedensrichters verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 6 in Kopie, sowie an das Friedensrichteramt Stadt V._____, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Ferreño
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