Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU110020 • OG ZH RU110020 KI-generiert

Legal Aid Denial in Res Judicata Dispute

Geschäftsnummer RU110020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought free legal aid for conciliation proceedings, which a lower court denied due to the perceived hopelessness of the case, based on the finding that a prior court decision was final and res judicata. The appellant challenged this, claiming the prior decision was appealed, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly argue against the lower court's reasoning regarding the lack of evidence for an appeal, relying instead on inadmissible new evidence from a different proceeding; consequently, the appellate court found the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 93 BGG; Legal Aid Denial in Res Judicata Dispute: The appellant challenged this, claiming the prior decision was appealed, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly argue against the lower court's reasoning regarding the lack of evidence for an appeal, relying instead on inadmissible new evidence from a different proceeding; consequently, the appellate court found the appeal unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Rechtskraft Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens kostenloses Verfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the grounds for appeal, although the main ground for dismissal was lack of substance (Art. 33, not cited in dispositive).

Art. 324 ZPO

Cited as the basis for dispensing with obtaining a statement from the lower court due to the evident lack of merit of the appeal.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited as the legal basis for the rule that the proceedings are free of charge, unless there is malice or vexatiousness.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to classify the decision as an interim decision relevant for an appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger

Urteil vom 7. November 2011

in Sachen

A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 6. Juli 2011 (VO110058)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1. Mit Urteil vom 6. Juli 2011 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) am

26. Mai 2011 beim Friedensrichteramt B._____ für das dortige Schlichtungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 13).

1.2. Hiegegen erhob der Gesuchsteller mit rechtzeitiger Eingabe vom 18. Juli 2011 (Poststempel indes schon vom 15. Juli 2011) Beschwerde an die Kammer mit dem Antrag, "man möge die UP im Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter bewilligen" (Urk. 12).

2. Prozessuales

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Materielles

3.1. Die Vorinstanz hielt fest, den vom Gesuchsteller nachgereichten Unterlagen lasse sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass der Gesuchsteller den Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2008 angefochten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 13 S. 5).

Der Gesuchsteller hält dem entgegen, der nämliche Beschluss vom 16. Oktober 2008 sei "selbstverständlich" angefochten worden. Dies gehe aus Seite 2 der Klageantwort vom 26. November 2009 hervor. Somit sei der Fall noch hängig und nicht endgültig abgeurteilt (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2. c) und S. 2 "Beilagen" "Zu 2.c)").

Abgesehen davon, dass eine Klageantwort des Gesuchstellers aus einem Verfahren Nr. EB090680 vor Bezirksgericht Bülach (Urk. 14/3) im vorliegenden Beschwerdeverfahren als neues Beweismittel ohnehin ausgeschlossen und daher nicht zu berücksichtigen ist, vermöchte der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Der Gesuchsteller wäre – wenn schon – gehalten gewesen, Belege aus dem referierten Kassationsgerichtsverfahren selber einzureichen (und nicht Belege aus einem anderen Verfahren, in denen er auf dieses Kassationsgerichtsverfahren, das offenbar mit Zirkulationsbeschluss vom

7. April 2009 erledigt wurde (Urk. 14/3 S.2), bloss verweist); dies allerdings schon bei der Vorinstanz, da auch solche Belege im vorliegenden Beschwerdeverfahren als neue Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wären.

3.2. Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 13 S. 4 ff.).

3.3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann bei diesem Ausgang verzichtet werden (Art. 324 ZPO).

4. Kostenfolgen

Das Verfahren ist kostenlos, ausser bei Bösoder Mutwilligkeit (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Davon kann beim bald 82-jährigen Gesuchsteller, der die Zürcher Justiz seit Jahren mit grossmehrheitlich erfolglosen Begehren beschäftigt – nicht grundlos schuldet er dem Kanton Zürich Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 293'406.95 (vgl. Urk. 2/8 S. 2) – mangels Vorliegen des subjektiven Elements jedoch wohl nicht ausgegangen werden.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'725.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger

versandt am: se