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RT250167 • OG ZH RT250167 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Dual Grounds of Reasoning

Geschäftsnummer RT250167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on the appeal concerning the refusal of a request for provisional legal remedies (Rechtsöffnung) sought based on two rental agreements for the recovery of CHF 2,785.08 plus interest, because the appellant failed to properly address the lower court's reasoning, which dismissed the request not only due to questionable active legitimacy but also due to insufficient substantiation of the claimed amount, and the appellant introduced a new document as an inadmissible true novelty to remedy the legitimacy issue while ignoring the grounds regarding the calculation discrepancy.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Dual Grounds of Reasoning: Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 gestützt auf Art. 82 SchKG Rechtsöffnung für Fr. 2'785.08 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2025 zu erteilen.

Schlagwörter

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Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Urteilsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Streitgegenstand Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the applicant due to their failure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard

Beschluss vom 15. September 2025

in Sachen

A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2025 (EB250934-L)

Erwägungen:

1. Gestützt auf zwei zwischen der A._____ und der Gesuchsgegnerin geschlossenen Verträge betreffend Vermietung ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 2'785.08 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2025 und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 74.– (Urk. 1 = Urk. 9, Urk. 2 = Urk. 4/4 = Urk. 12/2, Urk. 4/3-5 = Urk. 12/3). Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 13. August 2025 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 240.– der Gesuchstellerin (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1 f. = Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1 f.).

Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. August 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 6a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7

S. 1):

"1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz, Bezirksgericht Zürich, vom

13. August 2025, sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 gestützt auf Art. 82 SchKG Rechtsöffnung für Fr. 2'785.08 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2025 zu erteilen.

3. Die Gerichtsund Parteikosten seien der Gesuchsgegnerin zu überbinden."

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde

– wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor-

instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021

E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).

2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu-

mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020

E. 2.3 m.w.H.).

3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchstellerin wegen zweifelhafter Aktivlegitimation (Urk. 8 E. 2.2) und mangels hinreichender Begründung ab (Urk. 8

E. 3.2).

3.2. Die Gesuchstellerin versucht, mit dem erstmals mit der Beschwerde eingereichten, erst am 25. August 2025 und damit nach dem angefochtenen Entscheid vom 13. August 2025 erstellten Dokument "…" (Urk. 12/4) die durch die Vorinstanz bemängelte Beweislücke hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation zu schliessen (Urk. 7

S. 1). Einerseits sind die Behauptungen zu diesem Dokument als echte Noven zu qualifizieren, die im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind. Andererseits kann eine mangelhafte Beweisführung mit der Beschwerde nicht nachgebessert werden. Indem die Gesuchstellerin mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Erwägung, dass ihr Gesuch auch mangels hinreichender Begründung abzuweisen gewesen wäre, eingeht, kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn die Gesuchstellerin ihre Aktivlegitimation nachgewiesen hätte, hätte sich das nicht auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt. Die Vorinstanz beanstandete entgegen der Gesuchstellerin nämlich nicht einzig ihre Aktivlegitimation, sondern auch die ungenügende Begründung ihres Gesuchs. Namentlich führte die Vorinstanz aus, es sei vor dem Hintergrund der eingereichten Mietverträge (Urk. 4/3-5) unklar, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag zusammensetze. Die Vorinstanz legt dabei dar, dass das Total der in den Mietverträgen in Rechnung gestellten Beträge (Fr. 2'830.49 + Fr. 324.34 + Fr. 383.76) nicht dem in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 2'785.08 entspricht (Urk. 8 E. 3.2.).

4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des

Streitwerts von Fr. 2'785.08 (vgl. Urk. 7 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen.

4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 7, 9, 12/2-4 und 12/6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt Fr. 2'785.08.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. September 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard

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