Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT250155 • OG ZH RT250155 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Basis and Grounds

Geschäftsnummer RT250155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision which had rejected a request for legal enforcement. The appellant failed to adequately explain their claim for enforcement or present a valid legal basis (Rechtsöffnungstitel) to support their demand for payment. The appellate court found the appeal inadmissible due to insufficient grounds and a lack of engagement with the lower court's reasoning, thus upholding the original rejection and denying the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Basis and Grounds: The appellant failed to adequately explain their claim for enforcement or present a valid legal basis (Rechtsöffnungstitel) to support their demand for payment. The appellate court found the appeal inadmissible due to insufficient grounds and a lack of engagement with the lower court's reasoning, thus upholding the original rejection and denying the request for legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeitsgründe Beschwerdelegitimation Vollstreckungsentscheid Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

This provision is cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid due to lack of prospects.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision is cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid due to lack of prospects.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision is cited for determining the second-instance court fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in relation to costs, stating that the party that loses the appeal is responsible for them.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision is cited in relation to costs, stating that no party compensation is awarded.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision is cited as the basis for waiving further procedural steps because the appeal is obviously inadmissible.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250155-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 18. September 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2025 (EB250954-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 30. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025) für Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2025 ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (Urk. 4 Dispositiv-Ziffern 1-2 bzw. Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 1-2).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. August 2025 (gleichentags zur Post gegeben; eingegangen am 13. August 2025; an Urk. 6 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (Urk. 5a) Beschwerde (Urk. 6).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Die mit Verfügung vom 18. August 2025 dem Gesuchsteller angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für das Beschwerdeverfahren (Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1) wurde zufolge seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11-12) mit Verfügung vom 29. August 2025 abgenommen (Urk. 13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte (siehe auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4-6). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt,

wie das Gericht entscheiden soll. Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers enthält keinen konkreten Antrag. Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Gesuchsteller mit dem Urteil der Vorinstanz vom 30. Juli 2025 nicht einverstanden ist und nicht nur das Eintreten auf sein Rechtsöffnungsgesuch, sondern auch die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wohl in der Höhe von Fr. 860.80 beantragen will (Urk. 6). Demzufolge enthält die Beschwerdeschrift einen genügend konkreten Antrag.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H. und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021

E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Die vom Gesuchsteller erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-5)

müssen als neu vorgebrachte Beweismittel daher unberücksichtigt bleiben (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. a) Die Vorinstanz erwog zum abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid im Wesentlichen, der Gesuchsteller bringe pauschal vor, er verlange Rechtsöffnung. Allerdings sei unklar, für welchen Betrag oder auf welchen Rechtsöffnungstitel er sich stütze. Dem beiliegenden Zahlungsbefehl und der E-Mail vom 13. Juni 2025 sei zu entnehmen, dass er wohl Rechtsöffnung für Fr. 1'000.– verlangen wolle. Er führe zur Gesuchsbegründung lediglich aus, dass er einen nicht funktionierenden Computer für eine Reparatur in den Service bei der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) geschickt habe. Diese Begründung genüge den vorgenannten Anforderungen nicht (Urk. 7 S. 2). Selbst wenn das Gericht die eingereichten Unterlagen einer näheren Prüfung unterziehen und den rechtlich relevanten Sachverhalt daraus herauszulesen versuchen würde, führe dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Der Gesuchsteller habe verschiedene Rechnungen, E-Mails und eine von ihm zusammengestellte Übersicht über nicht retournierte Computerteile eingereicht, welche allesamt keine tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellen. Die genannten Unterlagen enthielten weder einen Verpflichtungswillen seitens der Gesuchsgegnerin einen bestimmten Betrag zu bezahlen, noch eine Unterschrift derselben. Sodann handle es sich bei den eingereichten Unterlagen auch nicht um gerichtliche Urteile oder diesen gleichgestellte Urkunden. Weitere Urkunden habe der Gesuchsteller nicht ins Recht gelegt. Das Gesuch sei daher auch mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 7 S. 3).

b) Im Beschwerdeverfahren begnügt sich der Gesuchsteller damit, eine überarbeitete Aufstellung über nicht retournierte Computerteile einzureichen (Urk. 6). Er setzt sich damit nicht einmal ansatzweise mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen –fehlende Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs und fehlender Rechtsöffnungstitel – auseinander. Der Vorinstanz wird weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Da damit von Seiten des Gesuchstellers keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt, genügt seine Beschwerde den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht (oben

Erw. 2b). Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Damit ist nichts über den Bestand und die grundsätzliche Durchsetzbarkeit der behaupteten Forderung gesagt.

4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

b) Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, er erhalte Ergänzungsleistungen zur AHV (Urk. 11). Zur Untermauerung seines Gesuchs reicht er eine Verfügung vom 18. Dezember 2023 der SVA Zürich ein, welche ihm Zusatzleistungen zur AHV und IV zuspricht (Urk. 12). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das Gesuch ist jedoch – unabhängig von der finanziellen Situation des Gesuchstellers – bereits zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die vorangehenden Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 und Kopien von Urk. 8/1-5 und 11-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 860.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. September 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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