Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT250145 • OG ZH RT250145 KI-generiert

Governmental Entity v. Individual Regarding Enforcement of Name Change Fee

Geschäftsnummer RT250145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A lower court granted definitive legal remedy to a governmental entity seeking enforcement of a CHF 250 fee previously imposed on an individual for the non-admission of a name change application, after the individual filed an objection to the resulting debt collection. The reviewing court determined that the appeal was not admitted because the appellant failed to substantively address the reasoning of the lower court's decision, instead raising arguments about the merits of the underlying fee determination, which are inadmissible in legal remedy proceedings that are strictly limited to examining the validity of the enforcement title and the absence of grounds for debt extinction (payment, deferral, or prescription).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO; Governmental Entity v. Individual Regarding Enforcement of Name Change Fee: The reviewing court determined that the appeal was not admitted because the appellant failed to substantively address the reasoning of the lower court's decision, instead raising arguments about the merits of the underlying fee determination, which are inadmissible in legal remedy proceedings that are strictly limited to examining the validity of the enforcement title and the absence of grounds for debt extinction (payment, deferral, or prescription).

Schlagwörter

KI-generiert
Gebührenfestsetzung Namensänderung juristische Person Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Inkasso Zahlungsaufschub Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 319 ff. ZPO

The appeal was taken into consideration as a complaint according to this provision.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning for not proceeding with further procedural actions because the appeal proved to be obviously unfounded.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Used to confirm that the appeal was filed on time.

Art. 320 ZPO

This provision states the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts) which the court implicitly found inapplicable given the outcome.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited as context for the required content of the statement of grounds for appeal, which the appellant failed to meet.

Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the denial of party compensation.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal fee (decision fee).

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is typically used for costs but is not explicitly cited in the dispositive orders 1-6; however, cost imposition (Order 3) implicitly relies on cost rules, though no specific LTF cost article is cited in the dispositive.

Art. 90 BGG

Cited in the non-binding section below the dispositive to confirm the decision is final for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the non-binding section below the dispositive regarding the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the non-binding section below the dispositive regarding the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the non-binding section below the dispositive regarding the formal requirements of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the non-binding section below the dispositive regarding the calculation of time limits for an appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250145-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 19. August 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Amt für Finanzen Schwyz, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juli 2025 (EB250720-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 8. August 2024 stellte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) beim Zivilstandsamt B._____ in C._____ SZ ein Gesuch um Namensänderung für seinen Sohn D._____. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das im Kanton Schwyz für Namensänderungen zuständige Departement des Innern weitergeleitet. Mit Verfügung vom 21. November 2024 trat dieses auf das Gesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wofür eine Gebühr von Fr. 250.– erhoben wurde (Urk. 3/3).

1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 1. April 2025 betrieb der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) den Gesuchsgegner für diese Forderung und die Betreibungskosten von Fr. 34.– (Urk. 2 S. 1). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2).

1.3. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz mit Eingabe vom

22. Mai 2025, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 für den Betrag von Fr. 250.–, Fr. 34.– Betreibungskosten und für die rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Nach Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 4; Urk. 7) erging am 3. Juli 2025 das vorinstanzliche Urteil. Damit wurde dem Gesuchsteller in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 250.– erteilt. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 3 = Urk. 17 S. 3). Der Gesuchsgegner holte den Entscheid nicht ab, woraufhin die Vorinstanz am 21. Juli 2025 eine nicht fristauslösende Zweitzustellung vornahm und darauf hinwies, dass der Entscheid im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am

14. Juli 2025 zugestellt gilt (Urk. 12).

1.4. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (Datum des Poststempels: 21. Juli 2025; Urk. 14) sandte der Gesuchsgegner das Begleitschreiben vom 21. Juli 2025, den

Entscheid vom 3. Juli 2025 sowie weitere Unterlagen (Urk. 15) an die Vorinstanz zurück mit dem Vermerk auf dem Couvert "Retour Retour" (siehe Briefumschlag angeheftet an Urk. 14). Die Eingabe vom 23. Juli 2025 (Urk. 14 = Urk. 16) samt

Beilagen (Urk. 15 = Urk. 18/1–8) wurde zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weitergeleitet.

1.5. Die Eingabe vom 23. Juli 2025 wurde vom Gesuchsgegner zwar als Stellungnahme bezeichnet und an die Vorinstanz gesandt, sie erfolgte jedoch als direkte Reaktion auf das Urteil vom 3. Juli 2025 und der Gesuchsgegner führt darin aus, dass er dies nicht bezahlen würde bzw. der Meinung sei, er müsse dies nicht bezahlen. Damit bringt er zum Ausdruck, mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Seine Eingabe vom 23. Juli 2025 ist daher als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. Sie erfolgte fristgerecht (vgl. Art.

321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11–12).

1.6. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige Verfügung des Departements des Inneren des Kantons Schwyz (Nr. 71.200-50 fd) vom 21. November 2024, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Entscheidgebühr von Fr. 250.– verpflichtet worden sei. Der Gesuchsteller verlange nun definitive Rechtsöffnung für den genannten Betrag, zuzüglich Betreibungskosten. Die eingereichte Verfügung vom 21. November 2024 sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Dem Gesuchsteller sei folglich die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Derartige Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor und mache der Gesuchsgegner auch nicht geltend. Er bringe einzig inhaltliche Einwände gegen die als Titel angerufene Verfügung vor, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören seien. Betragsmässig sei die Forderung durch den eingereichten Titel ausgewiesen. Dem Gesuchsteller sei daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 E. 2.1 f.).

2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015

E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. So macht er darin einzig – nur schwer verständliche – Ausführungen zu seinem Antrag um Namensänderung seines Sohnes, einem DNA-Test, einer Gefährdungsmeldung, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindsmutter und einer Passerneuerung des Sohnes, welche ohne seine Zustimmung erfolgt sei (Urk.16). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner hingegen mit keinem Wort auseinander. Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner mit diesen Vorbringen die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Verfügung vom 21. November 2024 des Departements des Innern des Kantons Schwyz). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 17 E. 2.2), ist er damit im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.).

2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 16 und Urk. 18/1–8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: ip