Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Attachment Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal challenging a lower court's decision that granted definitive provisional attachment for a debt of CHF 32,085.20 plus interest, because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal, specifically by not adequately addressing the lower court's reasoning in the appeal brief and introducing new factual claims regarding the underlying debt dispute, which is prohibited in the appeal procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Attachment Challenge: 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
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KI-generiertApplied to order the appellant (Gesuchsgegnerin) to bear the second instance court costs.
Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO when deciding not to award party compensation.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the second instance court fee.
Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the second instance court fee.
Cited in the reasoning section as the basis for deciding not to solicit a response to the appeal due to its obvious lack of merit (though not explicitly cited in the dispositive orders, it informs the decision not to proceed further).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250134-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller
Beschluss vom 24. Juli 2025
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Juni 2025 (EB250233-K)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 5. Juni 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 16. April 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'085.20 nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2025 sowie für die Kostenund Entschädigung gemäss den Ziffern 2 bis 4 ihres Urteils (Urk. 6 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 9 S. 6 f. [begründet] = Urk. 12 S. 6 f.).
1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (Urk. 10 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Juni 2025 sei aufzuheben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin (B._____ AG)
sei abzuweisen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel-
instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1).
3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht. Sie liess sich vor Vorinstanz innert angesetzter Frist nicht vernehmen (Urk. 12
S. 2) und trägt nun im Beschwerdeverfahren erstmals vor, dass sie das Bestehen der geltend gemachten Forderung in vollem Umfang bestreite, keine Schuldanerkennung vorliege und es auch an einem vollstreckbaren Urteil oder anderen tauglichen Rechtsöffnungstitel fehle, der ihr gegenüber verbindlich wäre (Urk. 11 S. 1). Sie tut dies ohne Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz, mit welcher diese das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels bejaht hat, und beruft sich dabei teilweise auch auf neue tatsächliche Vorbringen. Nach dem Gesagten (vgl. E. 2.) ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'085.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'085.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juli 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Müller
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