Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a debtor's appeal against a lower court's decision granting definitive execution authorization for an undisputed claim of approximately 2,544.90 plus interest, because the appellant failed to pay the required court cost deposit within the extended deadline set by the court. The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay the stipulated cost advance after multiple warnings mandates a non-entry into the merits of the appeal, leading to the imposition of appellate court fees upon the non-paying appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay the stipulated cost advance after multiple warnings mandates a non-entry into the merits of the appeal, leading to the imposition of appellate court fees upon the non-paying appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit.
Used to determine and impose the second instance court fee.
Used to determine that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.
Used to determine that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250127-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 25. August 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Juni 2025 (EB250186-M)
Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 5. Juni 2025, mit welchem dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom
22. Mai 2024, für Fr. 2'544.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 21. Mai 2024, Fr. 14.35 Zinsen und für Fr. 76.10 Zinsen bis 20. Mai 2024 erteilt wurde (Urk. 6 Dispositiv- Ziffer 1= Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1),
nach Einsicht in die dagegen vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 28. Juni 2025 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Juni 2025) innert Frist (Urk. 7/2) erhobene Beschwerde (Urk. 8),
unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025, mit welcher dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 12; zugestellt am 11. Juli 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 12), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 6. August 2025, mit welcher dem Gesuchsgegner eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 14; zugestellt am 15. August 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 14),
da der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am
20. August 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 12 und 14, je Dispositiv-Ziffer 1), da in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 8, 9-11/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'544.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. August 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms