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RT250117 • OG ZH RT250117 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer RT250117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision in a debt enforcement matter because the appellant was not formally or materially aggrieved by the initial ruling, which had declined to rule on the debt enforcement application due to the absence of a formal opposition and had imposed costs on the applicant. The court reasoned that the appellant lacked standing to appeal as they were not negatively affected by a decision that did not grant the opposing party's request, and further noted the unsigned nature of the appeal justified refusing to set a compliance deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Debt Enforcement Matter: The court reasoned that the appellant lacked standing to appeal as they were not negatively affected by a decision that did not grant the opposing party's request, and further noted the unsigned nature of the appeal justified refusing to set a compliance deadline.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Beschwerdelegitimation Fristwahrung Urteilsvollstreckung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Widerruf der Konkurseröffnung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO

The appeal was not admitted because the appellant was not formally or materially aggrieved by the decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings were imposed on the unsuccessful respondent (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No legal costs were awarded to the applicant (Gesuchstellerin) due to lack of relevant activities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250117-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard

Beschluss vom 24. Juli 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Juni 2025 (EB250384-C)

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom

15. Juni 2025 (Datum Poststempel: 17. Juni 2025; Urk. 15), in der Erwägung,

dass zur Ergreifung der Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert ist (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H.),

dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat und die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin auferlegte (Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 = Urk. 16 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3), weshalb die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom

28. Oktober 2020 E. 4.3.1),

dass im Übrigen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mangels zu beseitigendem Rechtsvorschlag nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch eintrat (Urk. 16 S. 2; Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO),

dass es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, auf eine Nachfristansetzung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Unterschrift zu verzichten, dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'732.40 (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 15) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen ist,

dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 15 und Urk. 17/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt Fr. 30'732.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Juli 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard

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