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RT250116 • OG ZH RT250116 KI-generiert

Late Appeal Dismissal and Cost Allocation

Geschäftsnummer RT250116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal concerning the enforcement of a claim because it was filed late; the lower court's decision was served on June 5th, setting the ten-day appeal deadline for June 16th, but the appellant submitted the appeal to the postal service on June 17th, after the deadline had passed. Consequently, the court found no justification for granting an extension for the missing signature, ordered the appellant to bear the appeal procedure costs, and set the court fee, while denying compensation to the opposing party due to minimal relevant activity.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Late Appeal Dismissal and Cost Allocation: Consequently, the court found no justification for granting an extension for the missing signature, ordered the appellant to bear the appeal procedure costs, and set the court fee, while denying compensation to the opposing party due to minimal relevant activity.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Vollstreckungskosten Fristversäumnis Verzugskosten verspätete Kündigung Parteientschädigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the costs of the appeal proceedings to be imposed on the appellant (Gesuchsgegner) based on this provision due to the outcome.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny compensation for party costs to the respondent (Gesuchstellerin) due to minimal involvement.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250116-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard

Beschluss vom 24. Juli 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Juni 2025 (EB250383-C)

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Beschwerde des Gesuchsgegners vom

15. Juni 2025 (Datum Poststempel: 17. Juni 2025; Urk. 13), in der Erwägung,

dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 6 = Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 6),

dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),

dass das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 5. Juni 2025 zugestellt wurde (Urk. 12), womit die Beschwerdefrist am 16. Juni 2025 ablief, dass die Beschwerde der Post erst am 17. Juni 2025 (Urk. 13) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2), dass es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, auf eine Nachfristansetzung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Unterschrift zu verzichten, dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'732.40 (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 13) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen ist,

dass dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 13 und Urk. 15/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt Fr. 30'732.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Juli 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard

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