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RT250105 • OG ZH RT250105 KI-generiert

Appeal Deadline Extension Refused in Debt Recognition Case

Geschäftsnummer RT250105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an application by the respondent seeking an extension of the deadline to file an appeal against a lower court's decision that granted provisional judicial recognition for a debt of CHF 17,864 plus interest; the court reasoned that statutory appeal deadlines are mandatory and cannot be extended by explicit legal provision, and since no properly substantiated appeal was filed within the original deadline, the appeal proceedings were discontinued, with costs imposed upon the respondent.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 Abs. 1 i.V.m; Appeal Deadline Extension Refused in Debt Recognition Case: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Ausdehnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsfrist Klagefrist Konkursbegehren Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly as the reason for dismissing the request for extension because an extension for filing an appeal is explicitly excluded by law.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The grounds for ordering the appellant to pay costs based on their loss in the proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The grounds for denying the respondent legal costs due to a lack of relevant business expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250105-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 6. Juni 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Februar 2025 (EB240715-C)

Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Februar 2025, worin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 14. August 2024) für Fr. 17'864.– nebst Zinsen zu 5 % seit 1. Oktober 2023 erteilt wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1),

sowie nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 1. Juni 2025 (Poststempel vom 2. Juni 2025; vgl. an Urk. 1 angeheftete Sendungsverfolgung der Post samt Briefumschlag), hierorts eingegangen am 3. Juni 2025, mit welcher er um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil von drei Wochen ersucht (Urk. 1),

da dem Gesuchsgegner das in begründeter Fassung ergangene Urteil vom 7. Februar 2025 am 23. Mai 2025 zugestellt wurde (vgl. Urk. 3/1), weshalb die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag,

2. Juni 2025, ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), da die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Juni 2025 einzig eine Fristerstreckung zur Einreichung einer "soliden (und korrekt) belegten Beschwerde" beinhaltet (Urk. 1), in der Erwägung, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und das Fristerstreckungsgesuch daher abzuweisen ist, in der weiteren Erwägung, dass innert der Beschwerdefrist keine den prozessualen Anforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) genügende Beschwerde eingegangen und das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist, da für den vorliegenden Entscheid eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist sowie keine Parteientschädigungen zuzu-

sprechen sind, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 1. Juni 2025 wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'864.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juni 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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