Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT250092 • OG ZH RT250092 KI-generiert

Tax Debt Collection Authorization Upheld After Late Appeal

Geschäftsnummer RT250092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a debt collection proceeding where the applicant sought legal authorization for debt collection based on a final tax assessment and invoice. The lower court granted legal authorization, and the respondent appealed, requesting a reasoned judgment after the deadline had passed. The appellate court upheld the lower court's decision, finding that the respondent had been duly notified of the proceedings and the initial judgment. The court applied the legal fiction of service, deeming the judgment served on a specific date due to the respondent's failure to collect a registered letter. Consequently, the respondent's subsequent request for a reasoned judgment and appeal were considered late and thus inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Tax Debt Collection Authorization Upheld After Late Appeal: The lower court granted legal authorization, and the respondent appealed, requesting a reasoned judgment after the deadline had passed. The appellate court upheld the lower court's decision, finding that the respondent had been duly notified of the proceedings and the initial judgment. The court applied the legal fiction of service, deeming the judgment served on a specific date due to the respondent's failure to collect a registered letter. Consequently, the respondent's subsequent request for a reasoned judgment and appeal were considered late and thus inadmissible.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung nachträglicher Rechtsvorschlag Steuervorbescheid verspätete Eingabe Steuerregister bewilligungspflichtige Arbeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 138 III 255
Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 255
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to assign the costs of the appeal proceedings to the respondent (Gesuchsgegnerin) due to her losing the case.

Art. 61 GebV SchKG

This provision was applied in conjunction with Art. 48 GebV to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited to deny legal representation costs to the applicants (Gesuchsteller) due to lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250092-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard

Urteil vom 20. Juli 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeinde B._____, Steueramt betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. April 2025 (EB240280-E)

Erwägungen:

1. Gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung vom 30. Mai 2024 ersuchten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti ZH für die Staatsund Gemeindesteuern 2022 samt Zinsen (Urk. 4/1 ff.). Mit Verfügung vom

11. Dezember 2024 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– an und lud die Gesuchsgegnerin zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auf den 22. Januar 2025 vor (Urk. 4/4). Die Gesuchsteller leisteten den Kostenvorschuss innert Frist (Urk. 4/5 f.). Die Vorladung konnte der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2024 zugestellt werden (Urk. 4/5). Nachdem die Gesuchsgegnerin zur Verhandlung vom 22. Januar 2025 unentschuldigt nicht erschienen war (Prot. I S. 4), erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern mit unbegründetem Urteil vom 10. Februar 2025 definitive Rechtsöffnung für Fr. 280.– zuzüglich 4.5 % Zins seit 20. September 2024 sowie für Zinsen von Fr. 7.25 und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Spruchgebühr von Fr. 150.– (Urk. 4/7 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Das unbegründete Urteil konnte der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden, worauf es ihr mit Kurzbrief vom 1. April 2025 nochmals geschickt wurde. Im Kurzbrief wies die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass bereits erfolglos versucht worden sei, ihr das Urteil mittels Gerichtsurkunde zuzustellen. Es gelte als per 6. März 2025 zugestellt. Mit der erneuten Zustellung beginne demnach keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (Urk. 4/8). Die Gesuchsgegnerin verlangte mit Eingabe vom 10. April 2025 (Datum Poststempel: 11. April 2025) die schriftliche Begründung des Urteils bei der Vorinstanz (Urk. 4/9). Diese trat mit Verfügung vom 15. April 2025 auf den Antrag der Gesuchsgegnerin nicht ein (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1= Urk. 4/10 Dispositiv-Ziffer 1).

2.1. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Mai 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 4/11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

" 1. Die hiermit angefochtene Verfügung vom 15. April 2025, von der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Hinwil, in Bezug zu deren Vor-Urteil vom 10. Februar 2025, sei vollständig Abzuweisen und sowie Zurückzuweisen, zur Vervollständigung mit dem Vollständig Be-

gründeten Schriftlichen Urteil dazu, mitsamt der neuen Frist, zur Beschwerde, dagegen.

2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz, zur Vervollständigung ihres Vor-Urteils vom 10. Februar 2025, mit dem Vollständig Begründeten Schriftlichen Urteil, ist Dringend nötig, da der Beschwerdeführerin, ansonsten, ein grosser Nicht leicht Wiedergutzumachender Nachteil Droht.

3. Zudem sei, nachdem Erhalten, des Vollständig Begründeten Schriftlichen Urteils, eine neue Frist, zur Beschwerde, zu setzen, da ihr, ein grosser Nichtleicht Wiedergutzumachender Nachteil und Finanzieller Schaden, Droht.

4. Die Akten der Vorinstanz, seien direkt vom Gericht, beizuziehen.

Und der Beschwerdeführerin das Aktenverzeichnis dazu, zuzusenden.

5. Alle Kosten, Kostenfolgen und Entschädigungsfolgen, und zu weiteren Entschädigungsfolgen, seien, zu Lasten der Beschwerdegegner:innen."

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-11). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.1. Die Vorinstanz erwog, dass erfolglos versucht worden sei, der Gesuchsgegnerin den Entscheid vom 10. Februar 2025 per Gerichtsurkunde zuzustellen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greife die Zustellfiktion und der Entscheid vom

10. Februar 2025 gelte als per 6. März 2025 zugestellt. Die zehntägige Frist, um ein begründetes Urteil zu verlangen, sei am 17. März 2025 abgelaufen, womit der Antrag der Gesuchsgegnerin auf ein begründetes Urteil mit Poststempel vom

11. April 2025 verspätet und entsprechend nicht darauf einzutreten sei (Urk. 2

S. 2).

3.2. Die Gesuchsgegnerin rügt im Kern, dass die Vorinstanz ihr das unbegründete Urteil erst nach Fristablauf mit A-Post zugestellt habe, anstatt es ihr innert nützlicher Frist ein zweites Mal mit Gerichtsurkunde zuzustellen, womit die Vorinstanz gegen das Gesetz verstossen habe (Urk. 1 S. 3 f.).

3.3. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung entsteht mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 255

E. 3.1).

3.4. Die Vorladung zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch konnte der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2024 zugestellt werden (Urk. 4/4 f.) Ab diesem Zeitpunkt hatte die Gesuchsgegnerin Kenntnis über das Verfahren und musste davon ausgehen, dass weitere Zustellungen erfolgen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zustellung per 6. März 2025 fingierte und das Gesuch um Zustellung eines begründeten Entscheids vom 10. April 2025 als verspätet erachtete. Entgegen der Gesuchsgegnerin existiert nach dem Erwogenen keine gesetzliche Pflicht, eine nicht abgeholte Sendung, die unter die Zustellfiktion fällt, erneut fristauslösend zuzustellen. Aus der blossen Usanz, nicht abgeholte eingeschriebene Postsendungen den Betroffenen nochmals, nicht fristauslösend zuzusenden, vermag die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihre Beschwerde ist abzuweisen. Einzig ihrem Antrag auf Zustellung einer Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ist stattzugeben.

4.1. Die Vorinstanz auferlegte für die angefochtene Verfügung keine Kosten (Urk. 2 S. 2).

4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 287.25 (vgl. Urk. 4/1 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festzusetzen.

4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt Fr. 287.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juli 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard

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