Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT250089 • OG ZH RT250089 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Contest Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer RT250089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to sufficiently contest the lower court's reasoning, merely repeating arguments already rejected below and improperly challenging the underlying criminal verdict instead of the decision granting definitive legal recourse based on that verdict. The lower court had correctly granted definitive legal recourse for the CHF 250 fine and costs, as the criminal order forming the basis of the claim was a final, unappealable decision stemming from a fully exhausted legal challenge regarding non-compliance with a mask mandate.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Failure to Contest Lower Court Reasoning: The lower court had correctly granted definitive legal recourse for the CHF 250 fine and costs, as the criminal order forming the basis of the claim was a final, unappealable decision stemming from a fully exhausted legal challenge regarding non-compliance with a mask mandate.

Schlagwörter

KI-generiert
Zulässige Gründe Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit substantiierte Begründung Rechtsstaat Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 320 ZPO

This provision defines the grounds upon which an appeal can be lodged (incorrect application of law or obviously incorrect finding of facts), which is implicitly the procedural basis for the court's decision framework, although the non-admission was based on failure to meet the requirements of Art. 321 ZPO.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

This provision, cited in the reasoning regarding the timeliness of the appeal, sets the context for the procedural review, although the main reason for non-admission related to the content requirements (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court fees on the losing party (Gesuchsgegner) based on the outcome of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation for party costs because the opposing party incurred no expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250089-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller

Beschluss vom 26. Mai 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dietikon, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 14. April 2025 (EB250088-M)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 14. April 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.– (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4).

1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (Urk. 9/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 3):

"1. Freispruch für den Beschuldigten A._____ in allen Belangen oder Einstellung des Verfahrens.

2. Rückzug des ungültigen Strafbefehls vom 11. Februar 2022.

3. Rückzug aller zugestellten Rechnungen und auferlegten Kosten."

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9/3). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsbegehren auf den Strafbefehl Nr. ST.2022.874 des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 11. Februar 2022, gemäss welchem der Gesuchsgegner aufgrund der Missachtung der Maskentragepflicht in öffentlichen Einrichtungen mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft und ihm die Gebühren von Fr. 150.– auferlegt worden seien. Zudem habe der Gesuchsteller die Rechtskraftbescheinigung des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom

13. Februar 2025 seinem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt. Der Gesuchsgegner habe die Rechtmässigkeit der Busse bestritten, jedoch bestätigt, dass er den Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht komplett ausgeschöpft habe und seine Beschwerden sowohl vom Obergericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen worden seien. Entsprechend handle es sich beim Strafbefehl vom 11. Februar 2022 um einen rechtskräftigen Entscheid, welcher als definitiver Rechtsöffnungstitel im

Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren sei. Dem Gesuchsteller sei daher definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 250.– zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.).

3.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3.2 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Er wiederholt darin im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, eine Maske zu tragen, da ihm als Mensch keine solche aufgezwungen werden könne (Urk. 10 S. 2). Zudem schildert er nochmals den Sachverhalt. Sowohl seine Anträge als auch seine Begründung richten sich gegen den Strafbefehl, welcher an sich nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, sondern lediglich als definitiver Rechtsöffnungstitel diente. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort auseinander. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 250.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-13/11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 225.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Mai 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Müller versandt am: lm