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RT250081 • OG ZH RT250081 KI-generiert

Child Support Arrears Execution Upheld Despite Financial Change Claims

Geschäftsnummer RT250081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a lower court's decision to grant definitive execution for child support arrears, rejecting the debtor's appeal. The debtor argued that his financial circumstances had changed significantly and that a separate process was underway to adjust future support payments. However, the court ruled that changes in financial circumstances cannot be considered in an execution proceeding unless the underlying judgment has been modified by a competent court. Furthermore, the debtor's appeal for free legal aid was denied because his legal arguments were deemed without merit, a prerequisite for receiving such aid.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 117 lit. b ZPO; Child Support Arrears Execution Upheld Despite Financial Change Claims: The debtor argued that his financial circumstances had changed significantly and that a separate process was underway to adjust future support payments. However, the court ruled that changes in financial circumstances cannot be considered in an execution proceeding unless the underlying judgment has been modified by a competent court. Furthermore, the debtor's appeal for free legal aid was denied because his legal arguments were deemed without merit, a prerequisite for receiving such aid.

Schlagwörter

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Kinderalimentenrückstände veränderte finanzielle Verhältnisse unentgeltliche Rechtspflege Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zinszahlung Aberkennungsklage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The provision is cited to impose the second-instance court fee on the applicant as the losing party.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second-instance court fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The provision is cited to justify not awarding costs for the appeal proceedings to the opposing party due to lack of significant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250081-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Urteil vom 19. August 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke C._____ und D._____, sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im

summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2025 (EB250121-K)

_________________________________

Erwägungen:

1.

a) Mit Verfügung und Urteil vom 11. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2024) gestützt auf ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Dezember 2021, in welchem der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden war (Urk. 3/1, Urk. 3/3), definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 15'854.20 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2024 sowie "Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils". Das vom Gesuchsgegner gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren wies sie ab (Urk. 8 = Urk. 12).

b) Innert Frist (Urk. 11 und die angehängte Zustellbescheinigung in Urk. 8; Art. 321 Abs. 1 ZPO) erhob der Gesuchsgegner mit am 5. Mai 2025 der Post übergebener Eingabe Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid mit den folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2 sinngemäss):

• Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 2025 sei aufzuheben.

• Das Rechtsöffnungsgesuch der Gegenseite sei abzuweisen oder zumindest auszusetzen, bis eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge rechtskräftig erfolgt sei.

• Es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners zu gewähren.

• Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung seien der Gegenseite aufzuerlegen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die gegen die Verfügung und das Urteil erhobene Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die in der Rechtsschrift vorgebrachten Ausführungen des Ge-

suchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2.

a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die Beschwerde führende Partei muss (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Der Gesuchsgegner ersucht (sinngemäss) um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein (reines) Vollstreckungsverfahren handelt, das besonders beförderlich zu behandeln ist. In einem solchen kommt eine Sistierung grundsätzlich nicht in Betracht. Dass in einem anderen Verfahren die betriebenen, vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge möglicherweise abgeändert werden (siehe dazu auch nachfolgend Erw. 3b), begründet keine Ausnahme.

3.

a) Der Gesuchsgegner bringt in der Sache im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Unterhaltsentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Dezember 2021. Bei erheblich und dauerhaft veränderten Verhältnissen könne das Gericht gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge vornehmen. Vorliegend hätten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse infolge reduzierter Erwerbsmöglichkeit und unregelmässiger Einkünfte "massiv" verändert, was im Verfahren jedoch nicht angemessen gewürdigt worden bzw. unberücksichtigt geblieben sei. Er habe einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltsurteils gestellt, dieser könne im Rechtsöffnungsverfahren allerdings nicht behandelt werden. Er sei vom Bezirksgericht an das zuständige Einzelgericht verwiesen worden. Zudem sei sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden, obschon seine finanziellen Mittel nicht ausreichen würden, um die anfallenden Kosten und die beantragte Parteientschädigung von Fr. 200.– begleichen zu können. Die Vorinstanz habe seine Mittellosigkeit nicht geprüft, da die von ihm erhobenen Einwendungen vorschnell als aussichtslos beurteilt worden seien (Urk. 11 S. 1 f.).

b) Die Vorbringen des Gesuchsgegners in der Sache gehen ins Leere. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, können im Rechtsöffnungsverfahren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse (vorliegend: behauptete Veränderung der finanziellen Leistungsfähigkeit) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Solange das (als Rechtsöffnungstitel vorgelegte) Scheidungsurteil vom 20. Dezember 2021 nicht durch einen anderslautenden vollstreckbaren Entscheid des zuständigen Sachgerichts abgeändert worden ist, ist es zu vollstrecken (ZR 117 [2018]

S. 59). Das Rechtsöffnungsgericht ist nicht befugt, eine Abänderung vorzunehmen. Dass ein solcher Abänderungsentscheid vorliegt, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Ob und inwieweit der Gesuchsgegner finanziell in der Lage ist, die fällige Schuld begleichen, wird schliesslich im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).

c) Was die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, so ist festzuhalten, dass der Anspruch auf un-

entgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Vorliegend wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners mit der Begründung ab, dass sich sein (erstinstanzliches) Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erwiesen habe (siehe Urk. 12 E. III/1. S. 7). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz falsch sein sollte und dies ist – auch mit Blick auf das zuvor Ausgeführte – nicht ersichtlich. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Prüfung der Mittellosigkeit bzw. der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners verzichtete.

d) Nach dem Ausgeführten ist damit sowohl die gegen die Verfügung als auch die gegen das Urteil erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gegenseite ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

b) Unklar ist, ob der Gesuchsgegner auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will (Urk. 11 S. 1 f.). Da die Beschwerde allerdings als aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), wäre ein allfällig gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2025 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2025 wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'854.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am: lm