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RT250074 • OG ZH RT250074 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fee

Geschäftsnummer RT250074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a lower court's decision that rejected a party's request for the recusal of a judge, because the appealing party failed to deposit the required court fee of CHF 300 within the initial ten-day deadline or the subsequent five-day grace period, leading to the procedural consequence that the appeal could not be considered under the relevant provision of the Code of Civil Procedure, and consequently, the appellant was ordered to pay the CHF 150 appeal fee.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fee: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Zivilprozessordnung Rechtshilfe in Zivilsachen Lohnpfändung Sitzungsgeld Rechtsöffnung (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used to justify the non-admission of the appeal due to the failure to pay the required cost deposit.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine and fix the appellate decision fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in reference to the imposition of court costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited regarding the non-award of party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250074-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 17. Juni 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. April 2025 (EB250021-L)

Nach Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. April 2025, mit welchem das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen Bezirksrichterin lic. iur. T. Aladag de Capitani abgewiesen wurde (Urk. 3/23 = Urk. 2),

nach Einsicht in die dagegen mit Eingabe vom 23. April 2025 erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin (Urk. 1),

unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 29. April 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 4, gilt als zugestellt am 12. Mai 2025; vgl. Urk. 10 S. 2), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 10; zugestellt am 3. Juni 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 10),

da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am

10. Juni 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 4 und 10, je Dispositiv-Ziffer 1), da in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 1'365.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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