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RT250073 • OG ZH RT250073 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer RT250073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that dismissed their request for the recusal of a judge in a debt enforcement proceeding. The appellate court determined that the appellant failed to pay the required advance for the court costs of the appeal proceedings, even after being granted an extension. Consequently, the court refused to consider the appeal pursuant to the relevant procedural rules and ordered the appellant to pay the appeal fees and costs, while denying any party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Costs: The appellate court determined that the appellant failed to pay the required advance for the court costs of the appeal proceedings, even after being granted an extension. Consequently, the court refused to consider the appeal pursuant to the relevant procedural rules and ordered the appellant to pay the appeal fees and costs, while denying any party compensation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Betreibungsbegehren Ausdehnung des Verfahrens Verzugskosten Ertrag Parteientschädigung Rechtsöffnung (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was the legal basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the required cost deposit.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to determine the amount of the appeal fee (Entscheidgebühr) of Fr. 150.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited in relation to the decision not to award party compensation (Parteientschädigungen).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This article was cited in relation to the decision not to award party compensation (Parteientschädigungen).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250073-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 17. Juni 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. April 2025 (EB250022-L)

Nach Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. April 2025, mit welchem das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ abgewiesen wurde (Urk. 3/23 = Urk. 2),

nach Einsicht in die dagegen mit Eingabe vom 23. April 2025 erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin (Urk. 1),

unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 29. April 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 4, gilt als zugestellt am 12. Mai 2025; vgl. Urk. 10 S. 2), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 10; zugestellt am 3. Juni 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 10),

da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am

10. Juni 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 4 und 10, je Dispositiv-Ziffer 1), da in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 3'860.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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