Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT250064 • OG ZH RT250064 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Challenge to Evidentiary Value of Penalty Reminder

Geschäftsnummer RT250064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision granting definitive authorization to proceed (Rechtsöffnung) based on an uncontested administrative penalty notice, arguing they never received the original notice. The appellate court dismissed the appeal because the appellant admitted receiving a subsequent reminder/warning (Mahnung) related to the penalty, which, according to established jurisprudence, provided sufficient indirect proof of service of the original decision, obligating the debtor to inquire further or appeal rather than remaining passive until enforcement proceedings commenced. Furthermore, the appeal itself failed to meet the required specificity for challenging the lower court's reasoning regarding the evidentiary value of the received reminder.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Challenge to Evidentiary Value of Penalty Reminder: The appellate court dismissed the appeal because the appellant admitted receiving a subsequent reminder/warning (Mahnung) related to the penalty, which, according to established jurisprudence, provided sufficient indirect proof of service of the original decision, obligating the debtor to inquire further or appeal rather than remaining passive until enforcement proceedings commenced. Furthermore, the appeal itself failed to meet the required specificity for challenging the lower court's reasoning regarding the evidentiary value of the received reminder.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Beweisgrundlage konnexe Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorlage zur Vorabentscheidung begründeter Entscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly as the basis for deciding not to take further procedural steps because the appeal was evidently unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for imposing the second instance decision fee and the court costs on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation because the appellant lost.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250064-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 28. April 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. März 2025 (EB240465-D)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 12. März 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf - Nord (Zahlungsbefehl vom 18. März 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 250.– nebst Zins zu 4.75 % ab dem 12. März 2024 sowie für den aufgelaufenen Zins bis zum 11. März 2024 in der Höhe von Fr. 3.80 (Urk. 10 S. 10 = Urk. 14 S. 10).

1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 4. April 2025 (Datum des Poststempels:

7. April 2025) rechtzeitig (Urk. 11/2; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 13 S. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 12). Da sich die Beschwerde – wie sogleich aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz er-

wogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsbegehren auf die als rechtskräftig bescheinigte Bussenverfügung vom

9. Oktober 2023 stütze, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 250.– verpflichtet worden sei. Folglich sei der Gesuchsgegnerin eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht auferlegt worden, womit es sich um eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde handle, die einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG darstelle. Gegen diese mit einer hinreichenden Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung sei keine Einsprache erhoben worden, woraufhin diese grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Mängel der Zustellung seien auf Einrede des Schuldners zu beachten. Soweit der Schuldner die entsprechende Einrede erhoben habe, habe der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuweisen, er könne sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung begnügen. Der Beweis der Zustellung sei nicht erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden könne, doch könne der Nachweis der Zustellung, welche nicht durch eingeschriebene Post erfolgt sei, auch durch weitere Indizien erbracht werden. Ein derartiges Indiz sei die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt habe. Gemäss Rechtsprechung sei eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalten habe, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie dürfe nicht zuwarten, bis sie betrieben werde. Ihr Untätigbleiben könne als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtkräftig und vollstreckbar werde. Die Gesuchsgegnerin mache in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 geltend, dass sie die Bussenverfügung vom 9. Oktober 2023 nie erhalten habe, bestätige jedoch den Erhalt der Mahnung. Ein Beweis über die Zustellung dieser Mahnung werde demnach hinfällig. Die Gesuchsgegnerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich gegen die

Mahnung zur Wehr zu setzen und sich über den ursprünglichen Entscheid zu erkundigen. Aus den Akten lasse sich nicht erkennen, dass sie sich effektiv gegen die Mahnung gewehrt habe. Zwar behaupte sie, sie habe nach Erhalt der Mahnung mit dem Gesuchsteller in Kontakt gestanden, nicht jedoch, dass sie effektiv ein Rechtsmittel gegen die Bussenverfügung ergriffen habe. Durch die Bestätigung der Gesuchsgegnerin, sie habe die Mahnung erhalten, sei ein hinreichendes Indiz gegeben, so dass die Zustellung der Bussenverfügung als erbracht angesehen werden könne. Ferner mache die Gesuchsgegnerin keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen – Tilgung, Stundung und Verjährung – und keine prozessualen Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungsund Rechtsöffnungsverfahrens geltend. Der Gesuchsteller verfüge somit über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 14 S. 4 ff.).

4. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorangehend E. 2). Die Gesuchsgegnerin wiederholt im Wesentlichen lediglich, was sie bereits vor Vorinstanz vorbrachte. So habe sie die Bussenverfügung nie erhalten und damit keine Möglichkeit gehabt, eine schriftliche Beschwerde einzureichen. Erst mit dem Erhalt der Mahnung habe sie von der Bussenverfügung Kenntnis erhalten und dies dem Steueramt auch mitgeteilt. Dem Steueramt gelinge der Nachweis der gehörigen Zustellung der Bussenverfügung nicht. Zudem wirft die Gesuchsgegnerin die Frage auf, warum die Vorinstanz Verfügungen und Urteilsentscheidungen per Einschreiben zusende, wenn gemäss vorinstanzlicher Begründung die bewiesene Zustellung einer Mahnung gleichzeitig bedeute, es lägen genügend Indizien für den Erhalt der Bussenverfügung vor (Urk. 5

S. 2 und Urk. 13 S. 2). Dies stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dar, dass eine Partei, welcher der ursprüngliche Entscheid nicht zugestellt worden sei, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalten habe, nach Treu und Glauben verpflichtet sei, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. vorangehend E. 3). Daran vermag auch die Rüge der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern, die Vorinstanz habe ausgeführt, sie hätte nach Erhalt der Mahnung ein Rechtsmittel gegen die Bussenverfügung ergreifen müssen, ohne jedoch zu erläutern, wie sie dies als juristisch nicht geschulte Person ohne entspre-

chende Hinweise hätte wissen sollen. Indes gilt auch für juristische Laien, dass sie sich nicht darauf verlassen dürfen, von Amtes wegen umfassend über sämtliche prozessualen Schritte orientiert zu werden. Wie aufgezeigt, oblag es der Gesuchsgegnerin, nach Erhalt der Mahnung eigenständig die erforderlichen Informationen einzuholen, Einsicht in die Bussenverfügung zu nehmen und diese – soweit sie sich dadurch beschwert sah – anzufechten. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 250.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. April 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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