Appeal Dismissed: Procedural Order Not Immediately Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought appellate review against a lower court's procedural order that merely set a deadline for the opposing party to respond to a request for debt collection proceedings, but the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the order was merely a procedural directive against which an appeal is only permitted in specifically defined cases or if irreparable harm is demonstrated, and the appellant failed to show such harm that could not be remedied by a subsequent favorable final judgment. Furthermore, the court declined to rule on a motion seeking the recusal of the lower court judge due to lack of jurisdiction, imposing costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed: Procedural Order Not Immediately Appealable: Furthermore, the court declined to rule on a motion seeking the recusal of the lower court judge due to lack of jurisdiction, imposing costs on the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to establish the limited grounds for appeal against the contested interlocutory decision, which justifies the non-admission of the appeal in the dispositive.
Applied to impose the court costs on the party that lost the appeal (Gesuchsgegnerin).
Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny the granting of party compensation because the appeal was dismissed.
Cited to characterize the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 9. April 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 19. Februar 2025 (EB250210-L)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. März 2025 Beschwerde (Urk. 1). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die betriebene Forderung und macht deren Nichtigkeit sowie die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, des Zahlungsbefehls sowie der von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen geltend (Urk. 1). Damit tut die Gesuchsgegnerin indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Mangels Zuständigkeit ist auch auf das Ausstandsgesuch (Urk.1 S. 5) gegen die Vorderrichterin nicht einzutreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'510.60 (Urk. 1 S. 6). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'510.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. April 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: ms