Appeal Dismissed: Procedural Order Not Immediately Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a direct appeal against a lower court's procedural order that set a deadline for the appellant to respond to a creditor's request for provisional enforcement proceedings. The appellate court determined that the contested decision was a purely procedural ruling against which an appeal is only permitted in specifically stipulated cases or if the appellant demonstrates a non-easily rectifiable disadvantage. Since the appellant's arguments regarding the underlying debt's invalidity could be fully addressed in the final ruling, the court found that no such irreparable harm existed, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible, and consequently, also dismissing a recusal request against the lower court judge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed: Procedural Order Not Immediately Appealable: The appellate court determined that the contested decision was a purely procedural ruling against which an appeal is only permitted in specifically stipulated cases or if the appellant demonstrates a non-easily rectifiable disadvantage. Since the appellant's arguments regarding the underlying debt's invalidity could be fully addressed in the final ruling, the court found that no such irreparable harm existed, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible, and consequently, also dismissing a recusal request against the lower court judge.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for dispensing with further procedural steps because the appeal immediately proved inadmissible.
Cited to explain that an appeal against a procedural order is only permissible in specifically determined cases or in the event of irreparable disadvantage, which was not met.
Cited as the basis for imposing the court costs on the losing party (Gesuchsgegnerin).
Cited to justify the decision not to award any party compensation because the appeal was dismissed and no expenses were incurred by the opposing party.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 9. April 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Februar 2025 (EB250204-L)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. März 2025 (Datum des Poststempels: 30. März 2025) Beschwerde (Urk. 1). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die betriebene Forderung und macht deren Nichtigkeit sowie die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, des Zahlungsbefehls sowie der vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen geltend (Urk. 1). Damit tut die Gesuchsgegnerin indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Mangels Zuständigkeit ist auch auf das Ausstandsgesuch (Urk.1 S. 2) gegen die Vorderrichterin nicht einzutreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'434.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. April 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: ms