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RT250052 • OG ZH RT250052 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely and Unsubstantiated Appeal

Geschäftsnummer RT250052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for an extension of time to file an appeal and closed the appeal proceedings because the appellant's submission only requested an extension and did not include a properly reasoned appeal within the statutory deadline. The initial ruling had granted definitive legal relief in a debt enforcement proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 Abs. 1 i.V.m; Appeal Dismissed for Untimely and Unsubstantiated Appeal: The initial ruling had granted definitive legal relief in a debt enforcement proceeding.

Schlagwörter

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verspätetes Fristerstreckungsgesuch gesetzliche Frist Urteilsvollstreckung Betreibungsbegehren Rückzug des Rechtsbegehrens Angemessenheit der Verfahrensdauer Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited as the legal basis for the ten-day appeal period, which was not met by the appellant.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited to justify the refusal of the extension request, as the appeal period is statutorily defined.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to determine the allocation of court costs to the losing party.

Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for the determination and imposition of the court fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to determine that no party compensation is awarded to the opposing party due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250052-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 31. März 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025 (EB250136-L)

Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025, worin dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2025) für Fr. 4'682.65 nebst Zins zu

5 % seit 25. Januar 2025 erteilt wurde (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1),

sowie nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 21. März 2025 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. an Urk. 8 angeheftete Sendungsverfolgung der Post samt Kopie des Briefumschlags), hierorts eingegangen am 24. März 2025, mit welcher er Beschwerde erhebt und gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Einreichung der vollständigen Beschwerdeanträge gegen das vorgenannte Urteil bis zum 25. April 2025 ersucht (Urk. 8),

da dem Gesuchsgegner das Urteil vom 5. März 2025 am 12. März 2025 zugestellt wurde (vgl. Urk. 7b), weshalb die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 24. März 2025, ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO),

da diese Frist vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO),

da daher das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist, in der Erwägung, dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. März 2025 einzig eine Fristerstreckung zur Einreichung einer anwaltlich verfassten Beschwerdebegründung enthält, in der weiteren Erwägung, dass damit innert der Beschwerdefrist keine den prozessualen Anforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; schriftlich und begründet) genügende Beschwerde eingegangen und das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist,

da für den vorliegenden Entscheid eine Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 21. März 2025 wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'682.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 31. März 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: jo