Appeal Dismissed for Untimely Filing Against Provisional Enforcement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal and rejected a request for an extension to file complete appeal briefs because the appeal was filed against a provisional enforcement order concerning a debt of over twelve thousand francs. Since the ten-day statutory appeal period, which began upon notification of the lower court's decision, had already expired when the request for extension was submitted, and the law explicitly forbids an extension for this type of deadline, the court concluded that no procedurally compliant appeal had been lodged within the required time, leading to the immediate termination of the appeal proceedings and the appellant being ordered to pay the associated court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 Abs. 1 i.V.m; Appeal Dismissed for Untimely Filing Against Provisional Enforcement Order: Since the ten-day statutory appeal period, which began upon notification of the lower court's decision, had already expired when the request for extension was submitted, and the law explicitly forbids an extension for this type of deadline, the court concluded that no procedurally compliant appeal had been lodged within the required time, leading to the immediate termination of the appeal proceedings and the appellant being ordered to pay the associated court fees.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to order the losing party (Gesuchsgegner) to bear the costs.
Cited as the basis for denying compensation to the winning party (Gesuchsteller) due to lack of relevant activity.
Used to determine and set the amount of the second instance judicial fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 31. März 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegener und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025 (EB250135-L)
Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2025, worin dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2025) für Fr. 12'959.50 erteilt wurde (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1), sowie nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 21. März 2025 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. an Urk. 8 angeheftete Sendungsverfolgung der Post samt Briefumschlag), hierorts eingegangen am 24. März 2025, mit welcher er Beschwerde erhebt und gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Einreichung der vollständigen Beschwerdeanträge gegen das vorgenannte Urteil bis zum 25. April 2025 ersucht (Urk. 8), da dem Gesuchsgegner das Urteil vom 5. März 2025 am 12. März 2025 zugestellt wurde (vgl. Urk. 7b), weshalb die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 24. März 2025, ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO),
da diese Frist vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO),
da daher das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist, in der Erwägung, dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. März 2025 einzig eine Fristerstreckung zur Einreichung einer anwaltlich verfassten Beschwerdebegründung enthält, in der weiteren Erwägung, dass damit innert der Beschwerdefrist keine den prozessualen Anforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) genügende Beschwerde eingegangen und das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist,
da für den vorliegenden Entscheid eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss
dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 21. März 2025 wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'959.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. März 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: jo