Appeal Dismissed Due to Untimely Extension Request and Improper Jurisdiction Over Original Matter Response Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's ten-day deadline to respond to a debt enforcement request and simultaneously requested an extension for filing the appeal itself until a later date. The appellate court dismissed the request for an extension to file the appeal because statutory deadlines for appeals are not extendable by law, and it declined to rule on the request for an extension to respond to the original debt enforcement matter, as that request was improperly directed to the appellate body instead of the court of first instance, leading to the closure of the appeal proceedings and a waiver of court costs and legal fees for both parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1bis ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed Due to Untimely Extension Request and Improper Jurisdiction Over Original Matter Response Deadline: The appellate court dismissed the request for an extension to file the appeal because statutory deadlines for appeals are not extendable by law, and it declined to rule on the request for an extension to respond to the original debt enforcement matter, as that request was improperly directed to the appellate body instead of the court of first instance, leading to the closure of the appeal proceedings and a waiver of court costs and legal fees for both parties.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to support the rejection of the request for extension of the appeal deadline, which is then reflected in Order 1.
Cited in the reasoning to establish the applicable appeal deadline, justifying the rejection of the extension request in Order 1.
Cited as the basis for forwarding the submission regarding the statement of claim extension to the lower court, leading to Order 2 and the discontinuation of the procedure in Order 3.
Cited in the reasoning as the basis for the court's decision not to award costs to the appellant given their failure in the appeal procedure, which is formalized in Order 4.
Cited in the reasoning as the basis for the court's decision not to award party compensation to the respondent due to lack of relevant activity, which is formalized in Order 5.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 25. März 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. März 2025 (EB250301-L)
Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. März 2025, worin dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. März 2025 (gleichentags zur Post gegeben), hierorts eingegangen am 24. März 2025, mit welcher er Beschwerde erhebt und gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung bis zum 25. April 2025 ersucht (Urk. 1),
da dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 12. März 2025 am 18. März 2025 zugestellt wurde (an Urk. 2 angeheftete Sendungsverfolgung), womit sowohl die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) als auch die zehntägige Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch am Freitag,
28. März 2025, abläuft,
da die Beschwerdefrist vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO),
da daher das Fristerstreckungsgesuch für die Beschwerdefrist abzuweisen ist, in der weiteren Erwägung, dass der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe vom
21. März 2025 (Urk. 1) inhaltlich eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch verlangen und keine Beschwerde erheben will (Urk. 1),
da dafür die beschliessende Kammer als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
da folglich die diesbezüglich irrtümlich an die Rechtsmittelinstanz eingereichte Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. März 2025 zur Behandlung des mutmasslichen Fristerstreckungsgesuchs an die Vorinstanz weiterzuleiten ist (Art. 143 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407 f. ZPO),
da unter diesen Umständen das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist,
da umständehalber auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
2. Auf das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 samt Kopie des Briefumschlags, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbekannt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: jo