Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe reviewing court was presented with an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for a debt of 500 CHF plus interest, following a payment order where the appellant had failed to meet procedural requirements. The court reasoned that it could not enter into the substance of the appeal because the appellant repeatedly failed to pay the required advance for the appeal costs, despite being granted an initial deadline and a subsequent non-extendable grace period, leading to the dismissal of the appeal according to procedural law and the imposition of court fees on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Court Costs: The court reasoned that it could not enter into the substance of the appeal because the appellant repeatedly failed to pay the required advance for the appeal costs, despite being granted an initial deadline and a subsequent non-extendable grace period, leading to the dismissal of the appeal according to procedural law and the imposition of court fees on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to declare the appeal inadmissible because the required advance payment for court costs was not made.
Cited in relation to the non-award of party compensation.
Cited in relation to the imposition of court costs on the applicant.
Cited in relation to the basis for assessing the second instance court fee.
Cited in relation to the basis for assessing the second instance court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250047-O/U1
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller
Beschluss vom 26. Mai 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Januar 2025 (EB241117-L)
Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 31. Januar 2025, worin sie dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– nebst Zins zu
5 % seit 7. März 2024 erteilte (Urk. 14 S. 6 = Urk. 19 S. 6), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom
6. März 2025 (Urk. 18),
unter Hinweis auf die Verfügung vom 14. März 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistungen eines Vorschusses von Fr. 225.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 20; zugestellt am 31. März 2025),
unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 2. Mai 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 21) und welche dem Obergericht mit dem Vermerk "Auftrag Post zurückbehalten" retourniert wurde (Urk. 22), nach Einsicht in das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 7. Mai 2025, worin sie geltend macht, die Post habe ihr keine Abholungseinladung hinterlassen und die siebentägige Frist zur Abholung der Sendung sei noch nicht abgelaufen (Urk. 24), unter Hinweis auf die Verfügung vom 8. Mai 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin mitgeteilt wurde, dass die Verfügung vom 2. Mai 2025 nicht nochmals als fristauslösende Sendung zugestellt werde und die fünftägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 225.– gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 2. Mai 2025 am 19. Mai 2025 ablaufe (Urk. 27), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am
19. Mai 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 20, Urk. 21 sowie Urk. 27, je Dispositivziffer 1, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin
aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 24-26/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Mai 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Müller
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