Appellant Challenge to Summary Proceedings and Procedural Rulings Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged a lower court's decision to conduct summary legal proceedings in writing and its refusal to grant payment deferral, as well as seeking the discontinuation of the proceedings, but the appellate court dismissed the appeal because the lower court subsequently rectified the procedural error by issuing a new deadline, rendering the challenge against that specific procedural step moot, and ruled that the challenge against the written procedure was inadmissible as it only concerned a non-appealable, intermediate procedural decision where no severe, irreparable harm was demonstrated, and thus upheld the initial decision while imposing court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appellant Challenge to Summary Proceedings and Procedural Rulings Dismissed: Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2025 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2025 fristgerecht (Urk. 6/5 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm Zahlungserleichterung zu gewähren und das Verfahren sei einzustellen (Urk. 1).
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the dismissal of the appeal against Dispositive Provision 2 because it had become obsolete.
Used to justify the non-admission of the appeal against Dispositive Provision 1 because it concerned a procedural order not subject to appeal unless it causes irremediable disadvantage.
Cited for the basis of imposing court costs on the unsuccessful party in the appeal proceedings.
Cited in conjunction with Art. 61 GebV SchKG for the determination and imposition of the appeal court fee.
Cited as the basis for not awarding party compensation because the appealing party lost and the opposing party incurred no expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 26. März 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Beiständin B._____
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Februar 2025 (EB250070-G)
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ordnete die Vorinstanz an, dass das vom Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren schriftlich durchgeführt werde, und setzte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme an (Urk. 2 = Urk. 6/4). Nachdem der Gesuchsgegner der Vorinstanz angezeigt hatte, dass er eine Vertretungsbeiständin habe (Urk. 6/6; Urk. 6/8), wurde diese als Vertreterin des Gesuchsgegners ins Rubrum aufgenommen und die Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 10. März 2025 neu angesetzt (Urk. 6/9).
1.2. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2025 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2025 fristgerecht (Urk. 6/5 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm Zahlungserleichterung zu gewähren und das Verfahren sei einzustellen (Urk. 1).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-9). Gemäss telefonischer Auskunft der KESB Meilen wurde die Handlungsfähigkeit des Gesuchsgegners im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft nicht eingeschränkt (Urk. 5), weshalb die Beschwerdeerhebung nicht durch die Beiständin genehmigt werden muss. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Da die Vorinstanz die Vertretungsbeiständin mit Verfügung vom
10. März 2025 als Vertreterin des Gesuchsgegners im Verfahren aufgenommen und die Frist zur Stellungnahme neu angesetzt hat (Urk. 6/9), ist die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 27. Februar 2025 als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Anzumerken ist, dass die Handlungsfähigkeit des Gesuchsgegners im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft nicht eingeschränkt wurde (Urk. 5), weshalb die Zustellung der Verfügung vom 27. Februar 2025 an ihn persönlich gültig war. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Februar 2025 stellt sodann eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Be-
schwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seinen Ausführungen gegen die Forderung und erhebt Einwendungen gegen deren Rechtmässigkeit (Urk. 1). Damit tut er keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihm durch die Durchführung des schriftlichen Verfahren erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für ihn günstigen Endentscheid beheben liesse. Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 ist somit aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'123.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 27. Februar 2025 wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 5, an den Gesuchs-
gegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'123.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. März 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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