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RT250042 • OG ZH RT250042 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Demonstrated Harm in Procedural Order Challenge

Geschäftsnummer RT250042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's order setting a deadline for a response to a debt enforcement request, raising objections regarding incorrect party designation, lack of legal capacity, and procedural representation authority. The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to demonstrate any egregious error warranting the nullity of the order, and crucially, the appeal was filed late, as the ten-day deadline for appealing procedural directives expired well before the actual filing date. Furthermore, the appeal lacked any argument explaining how the procedural order would cause irreparable harm, which is a prerequisite for appealing such interim decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 68 ZPO, Art. 33 Abs. 1 OR, Art. 83 Abs. 3 KV, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Demonstrated Harm in Procedural Order Challenge: The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to demonstrate any egregious error warranting the nullity of the order, and crucially, the appeal was filed late, as the ten-day deadline for appealing procedural directives expired well before the actual filing date. Furthermore, the appeal lacked any argument explaining how the procedural order would cause irreparable harm, which is a prerequisite for appealing such interim decisions.

Schlagwörter

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verspätete Einwendungen verspätete Einreichung nicht wiedergutzumachender Nachteil Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Prozessfähigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellant, consistent with order point 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not awarding legal costs (attorney fees) to the parties, consistent with order point 4.

Art. 93 BGG

Cited at the end of the decision to classify the ruling as an interlocutory decision (Zwischenentscheid).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250042-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 4. April 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2025 (EB250021-L)

Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt wurde, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 6/13 = Urk. 2),

sowie nach Eingang der dagegen erhobenen Beschwerde vom 4. März 2025, mit der die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen eine falsche Parteibezeichnung, die fehlende Parteiund Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin sowie das Fehlen der Vollmacht und der Adressangabe der Vertreterin der Gesuchstellerin rügt und geltend macht, die vorinstanzliche Verfügung sowie die Betreibung seien nichtig (Urk. 1 ff.), in der Erwägung,

dass Nichtigkeit eines Entscheids nur eintritt, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (worauf die Gesuchsgegnerin im Übrigen schon mehrfach hingewiesen wurde),

dass die Gesuchsgegnerin keinerlei Sachumstände vorbringt, die auf die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung schliessen lassen könnten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (insbesondere gehen die Hinweise der Gesuchsgegnerin zur fehlenden Vollmacht der für die Stadt Zürich handelnden Friedensrichterin des Friedensrichteramts an der Sache vorbei, da es sich dabei nicht um einen Fall vertraglicher Vertretung handelt (Art. 68 ZPO), sondern um ein gesetzlich geregeltes Handeln einer Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für diese (vgl. Art. 33 Abs. 1 OR, Art. 83 Abs. 3 KV, Art. 28 lit. d Gemeindeordnung der Stadt Zürich sowie § 56 und § 201 Abs. 4 GOG), dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung um einen prozessleitenden Entscheid handelt, für welchen die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO),

dass die vorinstanzliche Verfügung der Gesuchsgegnerin am 10. Februar 2025 zugestellt wurde (Urk. 2 und Urk. 6/14), womit die Beschwerdefrist am 11. Februar 2025 zu laufen begann und am 20. Februar 2025 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO), dass die Gesuchsgegnerin die Beschwerde zur Fristwahrung spätestens am

20. Februar 2025 beim Gericht hätte einreichen oder der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts hätte übergeben müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass sie die Beschwerde am 4. März 2025 und somit verspätet bei der Post aufgegeben hat, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass zudem gegen prozessleitende Verfügungen die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), dass sich in der Beschwerde kein Wort dazu findet, weshalb auch deshalb nicht auf sie einzutreten ist, sowie

dass die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/3-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. April 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

versandt am: jo