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RT250032 • OG ZH RT250032 KI-generiert

Appeal Dismissed for Unsigned Brief

Geschäftsnummer RT250032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal proceedings initiated by an entity against the state and city entities concerning debt enforcement, because the appellant submitted the appeal brief on February 20th while it was unsigned, and despite being formally notified on February 27th with a ten-day deadline to remedy the defect, the appellant failed to submit a signed version by the March 10th deadline, leading the court to deem the appeal as not having been filed according to procedural rules and consequently declaring the appeal closed, imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Unsigned Brief: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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formungültige Eingabe Verfahrenskosten Leitverfahren Betreibungskosten Vollstreckungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The appeal procedure is discontinued because the appeal was considered not filed due to lack of signature, as indicated in the reasoning.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section concerning the imposition of court costs on the appellant.

Art. 108 ZPO

Cited in the reasoning section concerning the imposition of court costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section to justify that no party compensation is awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 14. März 2025

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Dezember 2024 (EB240402-I)

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom

20. Februar 2025 (Datum des Poststempels: 21. Februar 2025), eingegangen am

24. Februar 2025 (Urk. 15),

unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2025 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 19), da die Verfügung der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 19) und die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 10. März 2025 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO),

da die als Nachbesserung der Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2025 erst am 12. März 2025 der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Urk. 20 und den dazugehörigen Briefumschlag), da somit innert Frist keine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb die Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2025 androhungsgemäss (vgl. Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, da die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihr die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO) und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18/1–6 und Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'058.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. März 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am: lm