Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement Regarding Security for Costs Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court order which had required the opposing party to pay a security for costs in proceedings for a provisional court order. The appellate court determined that it could not consider the appeal because the appellant was not directly disadvantaged or "aggrieved" by the order, as the obligation to pay the security was imposed upon the opposing party, not the appellant, thus rendering the appeal inadmissible as a procedural prerequisite was not met. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed costs upon the appellant, and noted that even if the appellant had applied for legal aid, it would have been denied due to the clearly unmeritorious nature of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement Regarding Security for Costs Order: The appellate court determined that it could not consider the appeal because the appellant was not directly disadvantaged or "aggrieved" by the order, as the obligation to pay the security was imposed upon the opposing party, not the appellant, thus rendering the appeal inadmissible as a procedural prerequisite was not met. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed costs upon the appellant, and noted that even if the appellant had applied for legal aid, it would have been denied due to the clearly unmeritorious nature of the appeal.
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KI-generiertUsed to justify dispensing with further procedural steps because the appeal was obviously inadmissible.
Cited for imposing the second instance court fee on the applicant.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the amount of the second instance court fee.
Cited regarding the non-award of party compensation because the applicant did not incur expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 26. Februar 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ Inkasso AG,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. Februar 2025 (EB250013-A)
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 forderte die Vorinstanz die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) auf, für das Rechtsöffnungsverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2
S. 2).
1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 13. Februar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 1).
1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3. Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die Gesuchstellerin – nicht die Gesuchsgegnerin – zur Leistung des Kostenvorschusses verpflichtet. Der Gesuchsgegnerin erwächst aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 90'611.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
4.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern die Ausführungen der Gesuchsgegnerin als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen wären, so wäre das
Gesuch abzuweisen. Die Beschwerde war nämlich, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht gewährt werden könnte.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90'611.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Februar 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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