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RT250025 • OG ZH RT250025 KI-generiert

Appeal Regarding Procedural Order in Tax Debt Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer RT250025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's procedural order which scheduled the substantive proceedings for debt enforcement (Rechtsöffnung) regarding outstanding taxes in writing and set a deadline for a response. The appellate court dismissed the appeal because the challenged decision was merely procedural and the appellant failed to demonstrate how this order caused an irreparable disadvantage, as required for appealing such non-final decisions under the relevant procedural law; instead of addressing the merits of the enforcement request, the appellant focused on requesting installment payments, an issue outside the scope of the Rechtsöffnung court's jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 219 i.V.m, Art. 234 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Appeal Regarding Procedural Order in Tax Debt Enforcement Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because the challenged decision was merely procedural and the appellant failed to demonstrate how this order caused an irreparable disadvantage, as required for appealing such non-final decisions under the relevant procedural law; instead of addressing the merits of the enforcement request, the appellant focused on requesting installment payments, an issue outside the scope of the Rechtsöffnung court's jurisdiction.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Schuldbetreibung Steuerschuld Ratenzahlungen Steuerverfahren Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The court did not enter a judgment on the appeal because it was obviously inadmissible, as the appellant failed to demonstrate a risk of irreparable harm from the procedural decision.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify the decision to forgo further procedural steps because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to pay the court costs of the second instance proceedings due to losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for not awarding party compensation to the opposing party due to a lack of relevant activity.

Art. 93 BGG

Cited in the final dispositions to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 3. März 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Oktober 2024 (EB240384-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 22. August 2024, Urk. 5/2) für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern des Jahres 2022 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'288.35 zzgl. Zins von 4.5 % seit 21. August 2024, Fr. 83.95 Zins bis 20. August 2024 sowie Fr. 101.25 Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 5/1).

1.2. Am 25. Oktober 2024 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 5/4 S. 2 f.):

"1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.

2. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine letztmalige Frist von

14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der gesuchstellenden Partei in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Ein allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann.

In seiner Stellungnahme hat sich die gesuchsgegnerische Partei zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der gesuchstellenden Partei im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen oder zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m.

Art. 234 ZPO).

3. (Schriftliche Mitteilung)

4. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)"

Die Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2025 zugestellt (Urk. 5/5/3).

1.3. Am 31. Januar 2025 ging hierorts ein Schreiben der Gesuchsgegnerin vom

30. Januar 2025 mit dem Betreff "Beschwerde – Geschäfts-Nr.: EB2440384 Gesuch um monatliche Ratenzahlungen" ein (Urk. 1). Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass noch kein formelles Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO eröffnet worden sei, da ihr primäres Anliegen die Gutheissung des Gesuchs auf Ratenzahlung zu sein scheine. Es wurde ihr daher Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 tatsächlich Beschwerde erheben wolle (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin holte das Schreiben nicht ab, es gilt jedoch in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, da sie als Beschwerde erhebende Partei mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste. Wie im Schreiben vom 3. Februar 2025 angekündigt, wurde mangels Rückmeldung ein Beschwerdeverfahren eröffnet (vgl. Urk. 3).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefochtene Verfügung S. 4 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

2.2. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) nicht aus, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig, wurde mit dieser einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller Stellung zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich stattdessen darauf, zu begründen, weshalb sie die Summe nicht bezahlen könne und ein Gesuch um Gewährung von Ratenzahlungen zu stellen. Das Rechtsöffnungsgericht kann jedoch mangels Zuständigkeit keine Ratenzahlungen gewähren. Die Gesuchsgegnerin hat sich diesbezüglich an die Gesuchsteller zu wenden.

2.3. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'288.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. März 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: lm