Debt Enforcement Denial Upheld on Appeal Due to New Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's denial of a request for debt enforcement. The lower court had denied the request because the applicant failed to specify the legal basis for the enforcement and because the provided acknowledgment of debt lacked a certain or easily determinable amount and contained a reservation, thus not unconditionally recognizing the debt. The appellate court dismissed the appeal, ruling that the appellant impermissibly introduced new arguments and evidence in the appeal, which are disallowed. The court found no specific objections to the lower court's reasoning regarding the lack of a proper enforcement title and confirmed that the applicant could pursue their claim in a separate lawsuit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debt Enforcement Denial Upheld on Appeal Due to New Arguments: The lower court had denied the request because the applicant failed to specify the legal basis for the enforcement and because the provided acknowledgment of debt lacked a certain or easily determinable amount and contained a reservation, thus not unconditionally recognizing the debt. The appellate court dismissed the appeal, ruling that the appellant impermissibly introduced new arguments and evidence in the appeal, which are disallowed. The court found no specific objections to the lower court's reasoning regarding the lack of a proper enforcement title and confirmed that the applicant could pursue their claim in a separate lawsuit.
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KI-generiertThis article is used to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant due to their loss.
This article is cited in relation to not awarding party compensation to the applicant due to their loss, and to the respondent because of the absence of relevant expenses.
This article is cited to justify the exclusion of new arguments and evidence in the appeal proceedings.
This article, in conjunction with Art. 48 GebV SchKG, is used to determine the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240207-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 8. Januar 2025
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2014 (EB241615-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024) – für Fr. 31'212.07 nebst Zins – ab; die Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wurde der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7).
b) Gegen dieses (ihr am 13. Dezember 2024 zugestellte) Urteil erhob die Gesuchstellerin am 24. Dezember 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 6):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin lege in ihrem Rechtsöffnungsgesuch nicht dar, auf welchen Rechtsöffnungstitel sie sich stütze. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, den entscheidrelevanten Sachverhalt aus den Gesuchsbeilagen herauszufiltern. Daher sei das Rechtsöffnungsgesuch bereits mangels hinreichender Begründung abzuweisen (Urk. 7 Erwägung 2). Aber auch wenn die Gesuchsbeilagen berücksichtigt würden, habe die Gesuchstellerin nebst dem Zahlungsbefehl nur eine "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" vom 31. März 2023 eingereicht. In dieser werde einerseits ein Betrag von "CHF ca. 30'000" anerkannt, anschliessend im Widerspruch dazu ein solcher von Fr. 30'269.67; es liege auch kein Verweis auf weitere Urkunden vor, aus denen sich dieser bestimmte Betrag herleiten liesse. Der Betrag stimme darüber hinaus auch weder mit dem im Rechtsöffnungsbegehren aufgeführten Betrag von Fr. 31'212.07 nebst Zins noch mit dem als Forderungsgrund genannten Betrag von Fr. 29'064.52 nebst Zins überein. Damit fehle es der Schuldanerkennung an einem bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag. Sodann habe die Gesuchsgegnerin die "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" zwar unterzeichnet, indes unter Vorbehalt ("sous réserve"), womit es an einem bedingungslosen Willen der Gesuchsgegnerin fehle. Folglich wäre das Rechtsöffnungsgesuch auch mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 7 Erwägung 3).
c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie lege der Beschwerde sämtliche Unterlagen bei, die zum Beweis der Schuld der Gesuchsgegnerin dienen würden. Die Gesuchsgegnerin habe sämtliche Verleihverträge im Jahr 2023 unterzeichnet. Diese Verleihverträge hätten zu den ebenfalls beigelegten offenen Rechnungen samt dazugehörigen unterzeichneten Rapporten geführt. Die Gesuchsgegnerin habe Teilzahlungen gemacht, woraus sich schliesslich der offene Endbetrag von Fr. 29'064.52 ergebe; zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit Januar 2023 von Fr. 2'147.55 ergebe den offenen Betrag von Fr. 31'212.07, welcher betrieben worden sei (Urk. 6).
d) Die Gesuchstellerin legt damit in ihrer Beschwerde lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, wobei sie diesen gegenüber dem Rechtsöffnungsgesuch vervollständigt bzw. ergänzt (vgl. Urk. 1); dies ist, da es sich dabei um neue Behauptungen handelt, nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a).
Ebenso unzulässig ist die Einreichung neuer Beweismittel (hier: der Personalverleihverträge, Rechnungen etc.), welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt wurden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a). Beides kann damit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Damit bleibt es bei diesen Erwägungen (oben Erw. 2.a) und der darauf gestützten Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
f) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 7 Erwägung 4), steht es der Gesuchstellerin offen, ihre Forderung in einem Forderungsprozess geltend zu machen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 31'212.07. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 6, 8 und 9/1,3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'212.07.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Januar 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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