Appeal Dismissed: Procedural Order Challenge Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that initiated written proceedings in a debt collection matter and set a deadline for a response, arguing issues like alleged bias in a different case, improper service of the contested decision, and underlying objections to the enforceability of the claim. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible, reasoning that a challenge to judicial bias must be made to the court of first instance, the service of the contested order appeared correct based on postal tracking, and the challenged decision was merely a procedural order against which an appeal is only permissible in specific statutory cases or for irreparable harm, which the appellant failed to establish.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed: Procedural Order Challenge Inadmissible: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible, reasoning that a challenge to judicial bias must be made to the court of first instance, the service of the contested order appeared correct based on postal tracking, and the challenged decision was merely a procedural order against which an appeal is only permissible in specific statutory cases or for irreparable harm, which the appellant failed to establish.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the challenged decision was an interlocutory order, and no exception provided by law (specifically Art. 319 lit. b ZPO) applied.
Applied for imposing the court fee on the losing party.
Cited in relation to the non-award of party compensation as the appellant lost the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240197-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 7. Januar 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. November 2024 (EB240418-G)
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 18. November 2024 ordnete die Vorinstanz an, dass das Rechtsöffnungsverfahren schriftlich durchgeführt werde, und setzte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 1 S. 2 = Urk. 5/4 S. 2).
1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 fristgerecht (Urk. 5/5/1-2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei abzuweisen (Urk. 1).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass einerseits "beim zuständigen Gericht" Befangenheit in anderer Sache habe nachgewiesen werden können. Andererseits sei das Schreiben durch eine nicht empfangsberechtigte Person entgegengenommen worden. Entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin seien – wie von der Gesuchstellerin selbst dokumentiert – die Zustellungen nicht vorgenommen worden respektive seien nicht bei ihm angekommen. Ebenso sei falsch, dass eine Rechtskraftund Vollstreckbarkeitsbescheinigung erlangt worden sei. Auch in diesem Fall sei keine Zustellung erfolgt (Urk. 1).
3.1. Sofern der Gesuchsgegner die Befangenheit der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren geltend machen möchte, hat er bei der Vorinstanz ein Ausstandsgesuch zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die beschliessende Kammer ist hierfür nicht zuständig.
3.2. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass das Schreiben von einer nicht empfangsberechtigten Person entgegengenommen worden sei (Urk. 1), ist unklar, ob er sich damit auf die Verfügung vom 18. November 2024 oder eine andere Sendung bezieht. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ist die Verfügung vom 18. November 2024 dem Gesuchsgegner persönlich zugestellt worden
(Urk. 5/5/2). Sollte dies nicht zutreffen, so wäre dies ein Fehler seitens der Post, nicht der Vorinstanz. Inwiefern dem Gesuchsgegner daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, welcher durch die beschliessende Kammer korrigiert werden kann, legt er zudem nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.3. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt sodann eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seinen Ausführungen gegen die Forderung der Gesuchstellerin und erhebt Einwendungen gegen deren Vollstreckbarkeit (Urk. 1). Damit tut er indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihm durch die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für ihn günstigen Endentscheid beheben liesse. Auf die Beschwerde ist somit aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'146.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'146.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Januar 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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