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RT240194 • OG ZH RT240194 KI-generiert

Debt Collection Authorization Overturned Due to Invalid Service of Process

Geschäftsnummer RT240194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a timely appeal against a lower court's decision that granted final authorization for debt collection proceedings for a specific sum, based on the debtor's failure to respond. The appellate court reasoned that the lower court erred in assuming the debtor was in default because service of the court's order requesting a statement of defense was deemed invalid; the debtor was not expected to anticipate judicial proceedings following the initial payment order and the delivery fiction for service did not apply as there was no evidence of proper notification or successful attempts at service through standard means, thus requiring the initial judgment to be overturned and the case remanded for further proceedings and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 141 Abs. 1 auch, Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 93 BGG; Debt Collection Authorization Overturned Due to Invalid Service of Process: The appellate court reasoned that the lower court erred in assuming the debtor was in default because service of the court's order requesting a statement of defense was deemed invalid; the debtor was not expected to anticipate judicial proceedings following the initial payment order and the delivery fiction for service did not apply as there was no evidence of proper notification or successful attempts at service through standard means, thus requiring the initial judgment to be overturned and the case remanded for further proceedings and a new decision.

Schlagwörter

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Inkasso Zustellung von Akten Zahlungsauftrag Eröffnung des Entscheids Normenkontrolle verwaltungsrechtlicher Widerruf Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision explicitly states that the ruling constitutes an interlocutory decision according to this article.

Art. 320 ZPO

While cited in the reasoning concerning the scope of appeal, it is not explicitly cited in the final dispositive orders (1-5).

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

While cited in the reasoning concerning service issues, it is not explicitly cited in the final dispositive orders (1-5).

Art. 141 Abs. 1 ZPO

While cited in the reasoning concerning service by publication, it is not explicitly cited in the final dispositive orders (1-5).

Art. 44 ff. BGG

Cited in the context of appeal deadlines to the Federal Supreme Court, but not in the operative part (orders 1-5).

Art. 72 ff. BGG

Cited in the context of appeal admissibility to the Federal Supreme Court, but not in the operative part (orders 1-5).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the context of appeal admissibility to the Federal Supreme Court, but not in the operative part (orders 1-5).

Art. 42 BGG

Cited in the context of appeal requirements to the Federal Supreme Court, but not in the operative part (orders 1-5).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240194-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 5. März 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. September 2024 (EB240249-D)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 18. September 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2024) definitive Rechtsöffnung für 3'322.– und für Zins zu 5% seit 18. April 2024 auf den Betrag von Fr. 1'750.– (Urk. 9B S. 7 = Urk. 14 S. 7).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 (Datum des Poststempels:

9. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 9B S. 8 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 14 S. 2).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 17). Die Beschwerdeantwort wurde fristgerecht eingereicht (Urk. 18) und dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 13. Januar 2025 unaufgefordert Stellung (Urk. 19 und Urk. 20/1-2). Daraufhin wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom

31. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 21). Die Gesuchstellerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem der genannten Mängel leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RE180009 vom 24. August 2018 E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2).

3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass sich der Gesuchsgegner nicht habe vernehmen lassen und sich das Verfahren als spruchreif erweise (Urk. 14 S. 2). Aus den vorinstanzlichen Akten geht jedoch hervor, dass dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 6. August 2024, mit welcher er zur Stellungnahme aufgefordert wurde, nicht zugestellt werden konnte (Urk. 5-7). Ein Schuldner muss jedoch allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. des dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung gerichtlicher Verfügungen rechnen und die Zustellfiktion gilt nur für ein hängiges bzw. laufendes Verfahren (BGer 5D_130/2011 vom 22. September 2011 E. 2.1). Damit musste der Gesuchsgegner aufgrund des Umstandes, dass er den Zahlungsbefehl in der diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Betreibung in Empfang genommen hatte, noch nicht mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Entsprechend kommt vorliegend die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht zum Tragen. Dass der Gesuchsgegner anderweitig rechtzeitig von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, ist nicht ersichtlich.

Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, durch den Gemeindeammann oder durch die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG). Die Zivilprozessordnung sieht in Art. 141 Abs. 1 auch die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt vor, nämlich dann, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b), oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Publikation gestützt auf den Auffangtatbestand gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO darf als ultima ratio nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In der Regel darf erst von einer Unmöglichkeit ausgegangen werden, wenn ausreichende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustellungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die eingeschriebene Postsendung abholt, noch zuhause persönlich angetroffen werden kann (KUKO ZPO-Weber, Art. 141 N 2; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 141

N 12 f.; BSK ZPO-Hotz, Art. 141 N 3ff.). Es braucht grundsätzlich mehrere formelle Versuche auf verschiedenen Wegen, damit von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen werden darf (vgl. dazu OGer ZH PF150044 vom 2. September 2015).

Damit aber fehlt es vorliegend an einer rechtsgültigen Zustellung an den Gesuchsgegner. Entsprechend ist die Vorinstanz unzulässigerweise von der Säumnis des Gesuchsgegners ausgegangen und hätte demgemäss nicht allein aufgrund der Akten entscheiden dürfen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.1. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz fallen zu lassen.

4.2. Beide Parteien sind nicht anwaltlich vertreten. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1 m.w.H.). Eine solche fehlt sowohl bei der Gesuchstellerin als auch beim Gesuchsgegner, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 18. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'322.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. März 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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