Defendant Not Adversely Affected by Favorable Ruling, Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant, who was the defendant in a debt collection proceeding, was not adversely affected by the lower court's decision. The lower court had rejected the plaintiffs' request for legal entitlement, which was a decision in favor of the defendant. Therefore, since the defendant suffered no disadvantage, the appeal was deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Defendant Not Adversely Affected by Favorable Ruling, Appeal Dismissed: The lower court had rejected the plaintiffs' request for legal entitlement, which was a decision in favor of the defendant. Therefore, since the defendant suffered no disadvantage, the appeal was deemed inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to establish that the appeal was filed in a timely manner.
Cited to justify not proceeding with further procedural steps because the appeal was obviously inadmissible.
Cited as the legal basis for the court to examine the procedural requirements of its own motion.
Cited to determine whether the party filing the appeal is aggrieved by the challenged decision.
Applied to determine the amount of the second-instance court fee.
Applied to impose the court costs on the appellant as the losing party.
Cited to deny party compensation as the appellant lost and the respondents incurred no expenses.
Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court in civil matters.
Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Court.
Cited regarding the running of time limits for an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240192-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 7. Januar 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Politische Gemeinde B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Juli 2024 (EB240290-C)
Erwägungen:
1.1. Mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Urteil vom
10. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 14. März 2024) ab (Urk. 6; Urk. 10
S. 4 = Urk. 14 S. 4).
1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (Datum des Poststempels:
6. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 11 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 13 S. 8; Urk. 11). Für die in der gleichen Eingabe erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners gegen das Urteil vom 22. November 2024 wurde das separate Verfahren Nr. RT240191 angelegt, über das separat entschieden wird.
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller abgewiesen und damit zu seinen Gunsten entschieden. Mangels Beschwer ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'223.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'223.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Januar 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: ip