Appealability of Summary Judgment Without Written Reasons and Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that granted definitive debt enforcement opening for a small amount based on a summary judgment delivered without written reasons. The appellate court refused to consider the appeal because a decision issued without a written justification is not directly challengeable; rather, the proper procedure is to request the written reasoning within ten days of the decision's notification, making only the reasoned decision a valid subject for an appeal. Furthermore, the appeal submission itself was deemed invalid due to a missing original signature, leading the court to rule that it could not proceed with the appeal due to the lack of a proper object of appeal and procedural defects.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO; Appealability of Summary Judgment Without Written Reasons and Procedural Defects: The appellate court refused to consider the appeal because a decision issued without a written justification is not directly challengeable; rather, the proper procedure is to request the written reasoning within ten days of the decision's notification, making only the reasoned decision a valid subject for an appeal. Furthermore, the appeal submission itself was deemed invalid due to a missing original signature, leading the court to rule that it could not proceed with the appeal due to the lack of a proper object of appeal and procedural defects.
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KI-generiertThis article was cited by the lower court, leading to the core issue of an appeal against an unreasoned decision, although the appeal itself was ultimately dismissed for lack of an appealable object based on the same provision.
Applied to determine that the appellant (Gesuchsgegner) is liable for the court costs because the appeal was not admitted.
Applied to deny compensation to the opposing party (Gesuchsteller) for lack of significant activity in the appeal proceedings.
Applied to set the appeal fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240188-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 9. Dezember 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch L'Ufficio dell'incasso e delle pene alternative betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Oktober 2024 (EB240205-E)
Erwägungen:
1. a) Die Vorinstanz erliess am 22. Oktober 2024 in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO das folgende ohne schriftliche Begründung eröffnete Urteil (Urk. 2):
" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 130.–.
Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Wetzikon.
6. Will eine Partei Beschwerde erheben, hat sie innert 10 Tagen ab der Zustellung dieses Entscheids schriftlich beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, Postfach, 8340 Hinwil, eine Begründung zu verlangen (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
b) Mit Eingabe vom 30. November 2024 (gleichentags der Post übergeben, am 3. Dezember 2024 hierorts eingetroffen) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 1 S. 1).
2. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift keine Originalunterschrift des Gesuchsgegners trägt (vgl. Urk. 1 S. 19). Bei Eingaben in Papierform ist die Unterschrift, welche Art. 130 Abs. 1 ZPO vorschreibt, Gültigkeitsvoraussetzung, sodass bei Fehlen der eigenhändigen Unterschrift sowie bei fehlender fristgerechter Nachbesserung dieses Mangels die Eingabe unbeachtet bleibt. Die Reproduktion eines Namens mittels Maschinenschrift, als Stempel oder als Fotokopie einer handschriftlichen Unterschrift stellt keine Originalunterschrift dar und genügt somit der Gültigkeitsvoraussetzung für Eingaben in Papierform nicht (DIKE-Komm ZPO-Kramer/Erk, Art. 130 N 2 m.w.H.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 3). Vorliegend kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist anzusetzen, um die Beschwerdeschrift
mit einer eigenhändigen Originalunterschrift zu versehen, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden wird, wie sich nachfolgend zeigen wird.
3. Der Gesuchsgegner erhebt Beschwerde gegen das in unbegründeter Form ergangene Urteil der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024. Ein Entscheid, der ohne schriftliche Begründung ergangen ist, kann indessen nicht direkt angefochten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert zehn Tagen seit der Eröffnung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch den diesbezüglich korrekten Hinweis im Dispositiv des angefochtenen Urteils [Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 6]). Erst der begründete Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dagegen ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31 m.w.H.; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.w.H.). Folglich ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
4. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 30. November 2024 ist zur Prüfung einer allfälligen Entgegennahme als sinngemässes Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt des begründeten Urteils innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) die Beschwerde einzureichen hätte, sollte er daran festhalten wollen, dass das erstinstanzliche Urteil im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen ist (vgl. DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 5 m.w.H.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31 m.w.H.).
5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seiner-
seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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