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RT240187 • OG ZH RT240187 KI-generiert

Late Appeal Dismissed in Tax Debt Collection Case

Geschäftsnummer RT240187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal because it was filed late. The original decision granted a creditor the right to pursue collection for tax debts based on a tax assessment and final bill. The debtor appealed this decision, but their appeal was submitted after the ten-day appeal period had expired. Therefore, the court did not consider the merits of the appeal and ordered the debtor to pay the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Late Appeal Dismissed in Tax Debt Collection Case: The original decision granted a creditor the right to pursue collection for tax debts based on a tax assessment and final bill. The debtor appealed this decision, but their appeal was submitted after the ten-day appeal period had expired. Therefore, the court did not consider the merits of the appeal and ordered the debtor to pay the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsbefehl verspätete Eingabe Entschädigungsregelung Steuervorbescheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for the ten-day appeal period in this type of case.

Art. 251 lit. a ZPO

Cited as the basis for the ten-day appeal period in this type of case.

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited for the calculation of the appeal deadline.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited for the requirement of timely submission or dispatch of appeal documents.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as a condition for granting legal aid, requiring the claim not to be without prospect of success.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the principle that costs are imposed on the losing party and that the party filing the appeal is considered the losing party in case of non-admission.

Art. 48 GebV SchKG

Cited for the determination of the court fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for the determination of the court fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for the rule that no party compensation is awarded in the absence of significant activity.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the running of time limits for an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240187-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 10. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Oktober 2024 (EB241094-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staatsund Gemeindesteuern 2022 vom 11. Dezember 2023 (Urk. 3/2-3) und die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung vom 15. Januar 2024 (Urk. 3/3-4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'945.20 nebst Zins zu 4.5 % seit 18. Juni 2024, für Fr. 10.45 und für Fr. 44.90. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, wobei die Gerichtskosten von den Gesuchstellern zu beziehen, ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen seien (Urk. 8 S. 5 Dispositivziffern 1-2 = Urk. 11 S. 5 Dispositivziffern 1-2). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am 6. November 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 9b).

b) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (gleichentags dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergeben) erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9b).

2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 11 S. 5 Dispositivziffer 5). Die den Gesuchsgegner betreffende Beschwerdefrist ist daher am 18. November 2024 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 2. Dezember 2024 dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten.

3. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 10). Da die

Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehende Erwägung 2), wäre dieses jedoch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 10).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'945.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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