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RT240185 • OG ZH RT240185 KI-generiert

Cantonal Tax Execution Upheld Despite Debtor's Financial Hardship

Geschäftsnummer RT240185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's appeal against the lower court's decision to grant definitive summary execution (Rechtsöffnung) for outstanding cantonal and municipal taxes for the year 2022, amounting to CHF 13,965.10 plus interest, based on the tax assessment notice which serves as a definitive enforcement title. The appellate court reasoned that the debtor's arguments, which focused entirely on their severe financial difficulties, a history of health problems, and an inability to review bills following bankruptcy, were irrelevant to the summary execution proceedings, as the court's jurisdiction is limited to verifying the existence of an enforceable title and does not extend to examining the debtor's financial circumstances, which are matters for the enforcement authority during potential seizure proceedings or the tax authority concerning a tax remission request.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Cantonal Tax Execution Upheld Despite Debtor's Financial Hardship: The appellate court reasoned that the debtor's arguments, which focused entirely on their severe financial difficulties, a history of health problems, and an inability to review bills following bankruptcy, were irrelevant to the summary execution proceedings, as the court's jurisdiction is limited to verifying the existence of an enforceable title and does not extend to examining the debtor's financial circumstances, which are matters for the enforcement authority during potential seizure proceedings or the tax authority concerning a tax remission request.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung finanzielle Verhältnisse Betreibung auf Konkurs Steuerveranlagungsverfahren Gemeindesteuern Steuererlass Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify the decision to waive further procedural steps because the appeal proves to be obviously unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the court costs of the appeal procedure on the losing party (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in combination with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-award of party compensation due to lack of relevant expenditure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240185-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 11. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Oktober 2024 (EB241284-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2024) – für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2022 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'965.10 nebst 4.5 % Zins seit 15. Juni 2024, Fr. 59.65 und Fr. 160.60; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und den Gesuchstellern wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 13).

b) Gegen dieses (ihm am 16. November 2024 zugestellte; Urk. 9b) Urteil reichte der Gesuchsgegner am 25. Novemer 2024 (Postaufgabe) fristgerecht eine als "Einsprache Rechtsöffnung" überschriebene Beschwerde ein und stellte mit dieser sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die Beschwerde wurde bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser am 26. November 2024 an das Obergericht weitergeleitet (Urk. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller stützten sich auf die rechtskräftige Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staatsund Gemeindesteuern 2022, welche im Sinne von § 126 Abs. 5 StG gleichzeitig mit der Schlussrechnung vom 12. Februar 2024 eröffnet worden sei. Darin sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von Steuern von Fr. 13'965.10 nebst Zins von Fr. 59.65 verpflichtet worden. Die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit der Einschätzungsmitteilung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins ausgewiesen. Der Gesuchsgegner bringe in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 vor, er habe zwei Jahre mit gesundheitlichen Problemen gekämpft, sei mehrere Monate in einer Klinik gewesen und aufgrund des über seine Firma eröffneten Konkurses und des über Jahre angehäuften administrativen Aufwandes sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Rechnungen zu überprüfen und zu bezahlen; seine finanzielle Situation habe sich dermassen verschlechtert, dass er nun arbeitslos und überschuldet sei und um einen Steuererlass bitte. Jedoch liege es nicht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts, die finanziellen Verhältnisse eines Schuldners zu prüfen; der Einwand sei im vorliegenden Verfahren somit unbeachtlich. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners würden erst in einem allfälligen Pfändungsverfahren durch das Betreibungsamt zu prüfen sein; das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner somit keine vorgebracht, und solche würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 2-3).

c) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde genau das Gleiche vor wie in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 6; der Text ist wörtlich identisch). Die Beschwerde enthält damit keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, womit es bei diesen und der darauf gestützten definitiven Rechtsöffnung bleibt.

Der Gesuchsgegner ist (noch einmal; vgl. schon Urk. 13 Erwägung 2.4) darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die finanziellen Verhältnisse eines Schuldners nicht berücksichtigen kann; ob und inwieweit ein Schuldner die betriebene Schuld bezahlen kann, wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvoll-

zugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Ein Steuererlass wäre sodann beim Steueramt zu beantragen.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'965.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, umständehalber reduziert, auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 12). Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. oben Erwägung 2).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'965.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm