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RT240182 • OG ZH RT240182 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Fee Deposit and Insufficient Justification for Extension

Geschäftsnummer RT240182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision which had refused to proceed on a request for the disqualification of a judge and summarily rejected the underlying application to initiate criminal proceedings against that judge. The court reasoned that the appellant failed to meet the deadline for submitting the required court fee deposit, and their subsequent motion for an extension of that deadline, based on unproven claims of family death and illness without supporting documentation, did not meet the threshold for credible justification for reinstatement of the missed deadline, leading to the non-admittance of the appeal as previously warned.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Fee Deposit and Insufficient Justification for Extension: The court reasoned that the appellant failed to meet the deadline for submitting the required court fee deposit, and their subsequent motion for an extension of that deadline, based on unproven claims of family death and illness without supporting documentation, did not meet the threshold for credible justification for reinstatement of the missed deadline, leading to the non-admittance of the appeal as previously warned.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Ausdehnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung nachträglicher Rechtsvorschlag verspäteter Kostenvorschuss Rechtsöffnung (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Basis for the non-admission of the appeal because the cost advance payment was late.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to decide on the allocation of the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to rule that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240182-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 5. Februar 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2024 (EB241249-L)

Nach Einsicht in die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2024, mit welcher auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstattung einer Strafanzeige gegen Bezirksrichterin lic. iur. Ch. Bas-Baumann nicht eingetreten und das Ausstandsgesuch gegen die genannte Bezirksrichterin abgewiesen wurde (Urk. 12 S. 5 = Urk. 2 S. 5), sowie

nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 26. November 2024, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– angesetzt wurde (Urk. 3; zugestellt am 9. Dezember 2024, Sendungsverfolgung an Urk. 3 angeheftet), sowie unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 5; zugestellt am 20. Januar 2025, Sendungsverfolgung an Urk. 5 angeheftet),

in der Erwägung,

dass die angesetzte Nachfrist am 27. Januar 2025 abgelaufen ist, weshalb der von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 31. Januar 2025 geleistete Kostenvorschuss verspätet ist (Urk. 6),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (eingegangen am

3. Februar 2025) um Wiederherstellung der Nachfrist ersucht, was sie mit "einem Todesfall sowie auch Krankheit in der Familie" begründet, ohne jedoch Angaben zu Datum, Namen etc. zu machen resp. ohne Belege einzureichen (Urk. 7), dass damit kein Wiederherstellungsgrund glaubhaft gemacht ist, dass androhungsgemäss (Urk. 3 und 5, je Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), sowie dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 238.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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