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RT240179 • OG ZH RT240179 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer RT240179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance for the court costs, despite being granted two extensions, leading to a decision not to enter the merits of the appeal pursuant to the procedural rules. The court further ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, set a fee for the appellate decision, and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal for Failure to Pay Court Costs: The court further ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, set a fee for the appellate decision, and awarded no party compensation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Ausdehnung des Verfahrens formelle Verfahrenseinstellung Lohnpfändung Parteientschädigung Rechtsöffnung (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was cited as the basis for not entering into the appeal because the required advance payment for court costs was not made.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly in the reasoning that costs should be imposed on the applicant, which is reflected in order number 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited implicitly in the reasoning that no party compensation should be awarded, which is reflected in order number 4.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited implicitly as the basis for assessing the court fees imposed on the applicant in order number 3.

Art. 92 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240179-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 3. Februar 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2024 (EB241172-L)

Nach Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Oktober 2024, mit welchem das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Sistierung des Ausstandsgesuchs sowie das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichtern lic. iur. T. Aladag de Capitani abgewiesen wurden (Urk. 2 = Urk. 4/12),

nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom

14. November 2024 (Urk. 1),

unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 25. November 2024, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 5; zugestellt am 9. Dezember 2024, Empfangsschein angeheftet an Urk. 5), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 6; zugestellt am 21. Januar 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 6),

da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am

27. Januar 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 5 und Urk. 6, je Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11'657.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: lm