Debtor's Challenge to Fee Collection Authorization Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a debtor's challenge against a lower court's decision that granted a creditor definitive legal authorization for the collection of fees, fines, and collection charges, upholding the initial ruling. The debtor had appealed on the grounds that the initial court failed to address their request for installment payments; however, the appellate court reasoned that the court granting legal authorization lacks the jurisdiction to order payment plans, which must be arranged directly with the creditor, rendering the debtor's appeal patently unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor's Challenge to Fee Collection Authorization Upheld: The debtor had appealed on the grounds that the initial court failed to address their request for installment payments; however, the appellate court reasoned that the court granting legal authorization lacks the jurisdiction to order payment plans, which must be arranged directly with the creditor, rendering the debtor's appeal patently unfounded.
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KI-generiertCited in the reasoning to justify imposing the court costs on the appellant for the second instance proceedings.
Cited in the reasoning regarding the non-attribution of party compensation due to the appellant's loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240177-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 26. November 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2024 (EB241008-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 7. November 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 670.– Kostenund Gebührenpauschalen nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2024, Fr. 560.– Bussen sowie Fr. 60.– Mahngebühren. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 2 S. 4).
1.2. Mit Eingabe vom 16. November 2024 erhob der Gesuchsgegner gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde. Da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, in seiner Stellungnahme vom 23. August 2024 die Abzahlung mittels Teilzahlungen in drei monatlichen Raten beantragt zu haben. Die Vorinstanz erkenne, für die Gewährung von Ratenzahlungen nicht zuständig zu sein. Da die Gesuchstellerin auf seinen Ratenvorschlag nicht reagiert habe, reiche er Beschwerde ein (Urk. 1).
2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 2 E. 2.3), kann das Rechtsöffnungsgericht mangels Zuständigkeit keine Ratenzahlungen gewähren. Der Gesuchsgegner hat sich diesbezüglich an die Gesuchstellerin zu wenden. Damit gelingt es dem Gesuchsgegner nicht, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'290.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'290.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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