Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240170 • OG ZH RT240170 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal for Failure to Contest Basis of Debt Legalization Rejection

Geschäftsnummer RT240170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing the rejection of its request for provisional debt legalization, based on a certificate of loss from debt collection proceedings related to honoring a guarantee, was deemed inadmissible because the appeal failed to specifically contest the lower court's reasoning, which correctly identified that the appellant had not submitted the underlying guarantee documents needed to prove the claim despite the debtor acknowledging receipt of the principal loan. The appellate court held that the appellant did not substantively address the essential finding that documentation was missing to verify the basis and relationship between the loan and guarantee contracts, which prevented judicial review of the debtor's potential objections, thus leading to a non-entry into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Inadmissibility of Appeal for Failure to Contest Basis of Debt Legalization Rejection: The appellate court held that the appellant did not substantively address the essential finding that documentation was missing to verify the basis and relationship between the loan and guarantee contracts, which prevented judicial review of the debtor's potential objections, thus leading to a non-entry into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Hauptschuld Streitigkeiten aus Verträgen Beschwerdelegitimation Darlehen und Sicherheit Normenkontrolle Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the costs of the appeal proceedings to be imposed on the appellant because the appeal was not accepted.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the judicial fee for the appeal proceedings at Fr. 500.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding compensation to the appellee due to lack of substantial activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240170-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 27. November 2024

in Sachen

A._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ AG,

gegen

C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. November 2024 (EB240264-I)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr gestützt auf den Pfändungsverlustschein 1 des Betreibungsamtes Uster vom 8. Februar 2023 (Urk. 3/1) in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2023) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 18'890.05 und die Betreibungskosten von Fr. 112.40, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 S. 2 f., Urk. 3/4).

Mit Urteil vom 5. November 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (Urk. 19 [= Urk. 22] S. 7 Dispositivziffern 1-3).

b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihr provisorische Rechtsöffnung für Fr. 18'890.05 und die Betreibungskosten von Fr. 112.40 zu erteilen (Urk. 21).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-20).

2. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, es sei der Gesuchstellerin zuzustimmen, wenn sie vorbringe, der Gesuchsgegner äussere in seiner Stellungnahme seinen Unmut zum Inkassoprozess und bringe keine Einwände gegen die Forderung vor. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass der Forderungsgrund im vorliegenden Betreibungsverfahren gemäss Verlustschein vom

8. Februar 2023 (unter Hinweis auf Urk. 3/1) in der "Honorierung der Bürgschaft 14.12.2020" liege. Nicht Gegenstand dieses Rechtsöffnungsverfahrens sei der dem Grundverhältnis zugrundeliegende Covid-Kredit. In diesem Zusammenhang verkenne der Gesuchsgegner, dass seine Einwendungen gegen diesen Kredit, den er unbestrittenermassen erhalten habe (unter Hinweis auf Urk. 12 S. 1), im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ins Leere führten (Urk. 22 S. 5 E. 2.2.4). Gleichwohl habe die Gesuchstellerin weder mit ihrer Eingabe vom 5. Juli 2024 noch mit Eingabe vom 27. September 2024 eine Bürgschaftsurkunde ins Recht

gereicht, um die dem Verlustschein vom 8. Februar 2023 des Betreibungsamtes Uster zugrungeliegende Forderung zu belegen. Auch hinsichtlich der Hauptschuld habe die Gesuchstellerin keinerlei Beweisurkunden eingereicht. Da im vorangehenden Betreibungsverfahren, welches in der Ausstellung des Verlustscheins vom 8. Februar 2023 geendet habe, kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, sei bisher nicht gerichtlich überprüft worden, ob ein Bürgschaftsvertrag vorliege und ob dieser die Qualität eines (provisorischen) Rechtsöffnungstitels aufweise (Urk. 22 S. 5 f. E. 2.2.5). Es dürfe dem rechtsunkundigen Gesuchsgegner nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass er in seiner Stellungnahme die Unterscheidung zwischen einem Kreditvertrag und einer daraus folgenden Bürgschaft nicht vornehme. Aufgrund fehlender Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, unter welchen Bedingungen der Darlehensvertrag und der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen worden und wie diese beiden Verträge miteinander verknüpft seien. Ob die Einwendungen des Gesuchsgegners zuträfen, könne somit nicht überprüft werden. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, dem Gericht die notwendigen Unterlagen einzureichen, um die dem Verlustschein vom 8. Februar 2023 des Betreibungsamtes Uster zugrundeliegende Forderung zu belegen. Insgesamt reichten die Qualität des Rechtsöffnungsgesuchs, die eingereichten Beilagen sowie die Stellungnahme der Gesuchstellerin nicht aus, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei daher abzuweisen (Urk. 22 S. 6 E. 2.2.6).

b) Die Gesuchstellerin führte in ihrer Beschwerdeschrift dazu aus, in Erwägung 2.2.4 des Urteils stimme die Vorinstanz ihrer Stellungnahme vom 27. September 2024 zu, dass der Gesuchsgegner keine Einwände gegen die Forderung vorgebracht habe. Ebenfalls halte die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner den Kredit unbestrittenermassen erhalten habe. Die Rechtsprechung besage, dass wenn die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde – allenfalls in Verbindung mit weiteren Schriftstücken – den gesetzlichen Anforderungen an eine Schuldanerkennung entspräche, es dem Schuldner obliege, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existierten, bzw. dass rechtsvernichtende oder -hindernde Tatsachen eingetreten seien (unter Hinweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83 f., und Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 348). Gelinge ihm dies, sei das Rechtsöff-

nungsgesuch abzuweisen. Andernfalls sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, verbunden mit der Möglichkeit einer Aberkennungsklage (unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 2 SchKG). Der Gesuchsgegner bringe in seiner Stellungnahme vom

16. August 2024 keinerlei Einwände gegen die Forderung ein, sondern gestehe die Schuld mehrfach ein und bestätige unmissverständlich, dass er den Kredit erhalten habe. Sie sei der Ansicht, dass die in Erwägung 2.2.4 von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen der Abweisung der Rechtsöffnung widersprächen. Wie dem Rechtsöffnungsbegehren vom 5. Juli 2024 zu entnehmen sei, fungiere sie im vorliegenden Verfahren als Gesuchstellerin. Gerichtsnotorisch sei bekannt, dass für die COVID-19-Kredite Bürgschaftsorganisationen, wie sie es sei, solidarisch hafteten. Der Forderungsgrund sei somit korrekterweise als eine Forderung aus Honorierung der Bürgschaft bezeichnet worden und nicht lediglich als Covid-Kredit, da die kreditgebende Bank, die Bürgschaft bei ihr bereits in Anspruch genommen habe (Urk. 21).

3. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat dabei im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).

b) Die Beschwerdeschrift (Urk. 21) genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Gesuchstellerin äussert sich darin zwar in allgemeiner Weise dazu, dass jeweils der Schuldner die Glaubhaftmachungslast trage, sofern er geltend mache, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existierten, oder dass rechtsvernichtende oder -hindernde Tatsachen eingetreten seien. Sie unterlässt es in der Folge jedoch, sich mit der damit im Zusammenhang stehenden vorinstanzlichen Erwägung konkret auseinanderzusetzen, dass es an ihr gewesen wäre, dem Gericht die notwendigen Unterlagen einzureichen, um die dem Verlustschein vom 8. Februar 2023 des Betreibungsamtes Uster zugrundeliegende Forderung zu belegen. Sie äussert sich auch nicht substantiiert zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach nicht überprüft werden könne, ob die im Rechtsöffnungsverfahren vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendungen zuträfen, da aufgrund fehlender Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, unter welchen Bedingungen der Darlehensvertrag und der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen worden und wie diese beiden Verträge miteinander verknüpft seien. Da sich die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mit den entscheidrelevanten Erwägungen 2.2.5 und 2.2.6 des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt hat, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 21, 24, 25/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'890.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. November 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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