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RT240159 • OG ZH RT240159 KI-generiert

Provisional Enforcement Upheld Despite Subsequent Settlement Due to Procedural Bar on New Defenses

Geschäftsnummer RT240159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted provisional enforcement for CHF 28,800 based on contractual fee obligations, while rejecting the appeal because the appellant failed to raise the defense of payment during the initial enforcement proceedings, and subsequent claims of payment made for the first time in the appeal are inadmissible due to the prohibition on new facts in appellate review. Although both parties acknowledged the debt had subsequently been settled, the court concluded that the initial decision was not legally flawed based on the record before the lower court, meaning the appeal was unfounded and the original enforcement order stood unless the creditor voluntarily withdrew the underlying debt collection.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Provisional Enforcement Upheld Despite Subsequent Settlement Due to Procedural Bar on New Defenses: Although both parties acknowledged the debt had subsequently been settled, the court concluded that the initial decision was not legally flawed based on the record before the lower court, meaning the appeal was unfounded and the original enforcement order stood unless the creditor voluntarily withdrew the underlying debt collection.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Abschlagszahlung Schadenregulierung Verfahrensüberprüfung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to order the appeal costs against the losing party (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section (which feeds into the dispositive) for not awarding party compensation to the prevailing party due to lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240159-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 12. November 2024

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Oktober 2024 (EB241080-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2024) – gestützt auf zwei vertragliche Vereinbarungen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 28'800.-- und wies im Mehrumfang das Gesuch ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 6 = Urk. 9).

b) Gegen dieses (ihr am 24. Oktober 2024 zugestellte; Urk. 7b) Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 29. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 8):

"Daher sind wir gezwungen, hiermit formell Beschwerde gegen das Urteil vom

14. Oktober 2024 einzulegen und beantragen die Aufhebung der Betreibung 1 mit sofortiger Wirkung."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Am 30. Oktober 2024 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe der Gesuchstellerin, ebenfalls mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung (Urk. 12). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den Lizenzund Supportvertrag vom 31. Januar 2022 sowie die Zusatzvereinbarung vom 12. September 2022 zum Betriebsvertrag vom 31. Januar 2022, worin sich eine von der Gesuchsgegnerin übernommene Gesellschaft zur Zahlung von monatlichen Lizenzgebühren von Fr. 1'450.-- sowie monatlichen Betriebsgebühren von insgesamt Fr. 3'350.-- verpflichtet habe. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die Lizenzund Betriebsgebühren für die sechs Monate Oktober 2023 bis März 2024 zuzüglich Mehrwertsteuern. Die Gesuchsgegnerin habe keine Stellungnahme eingereicht und damit die Erbringung der Leistungen nicht bestritten. Die Verträge würden somit provisorische Rechtsöffnungstitel für die darin ausgewiesenen Gebühren von total Fr. 28'800.-- (6 x Fr. 1'450.-- plus 6 x Fr. 3'350.--)

darstellen. Für die ebenfalls verlangte Mehrwertsteuer sei jedoch keine Rechtsöffnung zu erteilen, da die Verträge keinen Hinweis darauf enthielten (Urk. 9 S. 2-4).

b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe am

19. August 2024 die Forderung gemäss dem Zahlungsbefehl der Betreibung 1 vom

22. Juli 2024 vollständig beglichen und somit die Schuld für Lizenzund Betriebsgebühren vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 getilgt. Leider habe die Gesuchstellerin vergessen, das Rechtsbegehren zurückzuziehen (Urk. 8).

c) Die Gesuchstellerin bestätigt in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2024, dass die Gesuchsgegnerin die Forderung vollumfänglich bezahlt habe, und führt aus, dass sie das Rechtsbegehren gerne zurückziehen möchte, falls möglich, weil sie dies vergessen bzw. nicht gewusst habe, dass dies nach der Zahlung notwendig sei. Sie beantrage wie die Gesuchstellerin die sofortige Aufhebung der vorliegenden Betreibung (Urk. 12).

d) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind allerdings neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Mit anderen Worten kann im Beschwerdeverfahren – im Rahmen der vorgetragenen Beanstandungen – im Wesentlichen nur geprüft werden, ob der vorinstanzliche Entscheid aufgrund der Akten, welche der Vorinstanz vorlagen, rechtlich korrekt ist.

e) Dass die betriebene Forderung bezahlt worden sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen. Es wäre an der Gesuchsgegnerin gewesen, diesen Umstand im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren

vorzubringen. Sie liess indessen innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 4) nichts von sich vernehmen. Ihre neuen Vorbringen können nun aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen.

f) Da die Vorbringen der Gesuchsgegnerin nach dem Gesagten nicht mehr berücksichtigt werden können, hat die Beschwerde als unbegründet zu gelten. Sie ist demgemäss abzuweisen.

g) Die von den Parteien gewünschte "Aufhebung" der Betreibung kann gegebenenfalls durch einen von der Gesuchstellerin gegenüber dem Betreibungsamt zu erklärenden Rückzug der Betreibung erreicht werden (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 28'800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 10/1-2, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'800.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. November 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo