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RT240154 • OG ZH RT240154 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Definitive Leave to Proceed Based on Timing of Objection

Geschäftsnummer RT240154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision which granted definitive leave to proceed (Rechtsöffnung) for the amount of CHF 340,000 to the claimants in debt enforcement proceedings. The appellant argued the leave to proceed was unlawful because the request was premature, claiming they filed an objection (Rechtsvorschlag) late (July 30th) while the claimants had applied for leave to proceed based on an objection supposedly filed on July 5th. The court found that the documentation from the bailiff and the debtor's own copy of the payment order indicated an objection was indeed noted on July 5th, and the claimants' subsequent request referenced this date, meaning the appellant failed to specifically counter the lower court's findings and merely repeated their initial assertions, thus failing to meet the statutory requirements for grounds of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed Regarding Definitive Leave to Proceed Based on Timing of Objection: The appellant argued the leave to proceed was unlawful because the request was premature, claiming they filed an objection (Rechtsvorschlag) late (July 30th) while the claimants had applied for leave to proceed based on an objection supposedly filed on July 5th. The court found that the documentation from the bailiff and the debtor's own copy of the payment order indicated an objection was indeed noted on July 5th, and the claimants' subsequent request referenced this date, meaning the appellant failed to specifically counter the lower court's findings and merely repeated their initial assertions, thus failing to meet the statutory requirements for grounds of appeal.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Voraussetzungen Rückzug des Rechtsbegehrens Vollstreckungsentscheid prozessuale Einreden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the second instance procedure on the respondent for losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO as a basis for not awarding party compensation to the appellant due to their loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240154-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 4. November 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. September 2024 (EB240130-H)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 19. September 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern (Beschwerdegegnern) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Illnau- Effretikon (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 340'000.– (Urk. 8 S. 7 = Urk. 13 S. 7). Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wurde dem Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 13 S. 7).

1.2. Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 rechtzeitig (Urk. 11/2) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 12).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä-

gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013

E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).

2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

3. Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Beschwerde einzig vor, ihm sei der Zahlungsbefehl am 5. Juli 2024 zugestellt worden, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei aber aufgrund der Betreibungsferien bis zum 3. August 2024 verlängert worden. Er habe am 30. Juli 2024 fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Dennoch sei bereits am 17. Juli 2024 und damit vor Erhebung des Rechtsvorschlags ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt worden. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei rechtswidrig, da das Rechtsöffnungsbegehren verfrüht gestellt worden sei (Urk. 12 S. 1).

4. Wie die Vorinstanz erwog, ist vom Betreibungsamt die Erhebung des Rechtsvorschlags bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Juli 2024 bescheinigt worden (Urk. 13 S. 4 f.; Urk. 3/2). Dass der Gesuchsgegner an diesem Tag Rechtsvorschlag erhob, ist im Übrigen auch dem Schuldnerexemplar zu entnehmen (vgl. Urk. 7 S. 2 = Urk. 14/1 S. 2, Bemerkung: "RV beim Überbringen"). Daran ändert auch ein erst später erhobener Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nichts (vgl. Urk. 7 S. 3 = Urk. 14/2). Die Gesuchsteller haben sodann am 17. Juli 2024 das Rechtsöffnungsbegehren gestellt und beziehen sich in diesem auf den Rechtsvorschlag vom 5. Juli 2024 (Urk. 1). Dies wäre nicht möglich, wenn der Rechtsvorschlag erst am 30. Juli 2024 erhoben worden wäre. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er wiederholt lediglich, er habe erst am 30. Juli 2024 Rechtsvorschlag erhoben. Dies genügt den

Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 340'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und 14/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 340'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. November 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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