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RT240148 • OG ZH RT240148 KI-generiert

Appeal Dismissed: Definite Execution of Social Security Contributions Upheld Due to Procedurally Deficient Prior Appeal

Geschäftsnummer RT240148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision which granted definitive execution authority for outstanding social security contributions, as the lower court correctly determined that the initial administrative decision had become final and enforceable because the appeal filed by the debtor was procedurally deficient, lacking a clear request and substantiation, and was conditionally phrased regarding a potential installment plan. The appellate court further ruled that new factual allegations presented by the appellant in the appeal stage regarding lack of procedural guidance could not be considered as they were inadmissible new facts under the rules governing appellate review, leading to the conclusion that the challenge was manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 ATSV, Art. 52 Abs. 2 ATSG; Appeal Dismissed: Definite Execution of Social Security Contributions Upheld Due to Procedurally Deficient Prior Appeal: The appellate court further ruled that new factual allegations presented by the appellant in the appeal stage regarding lack of procedural guidance could not be considered as they were inadmissible new facts under the rules governing appellate review, leading to the conclusion that the challenge was manifestly unfounded.

Schlagwörter

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ausstehende Sozialversicherungsbeiträge Verfahrensüberprüfung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren vollstreckbarer Entscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen soziale Sicherheit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to pay the procedural fee in the second instance due to the dismissal of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as a basis for not awarding compensation to the respondent due to minor expenditure in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240148-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 25. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. August 2024 (EB240303-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 251'425.65 geschuldete Lohnbeiträge und Fr. 203.30 Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 S. 1).

Mit Vorladung vom 3. Juli 2024 wurden die Parteien auf den 20. August 2024 zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. Der Gesuchsgegner wurde dabei aufgefordert, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen oder sich durch eine berechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis das Gericht aufgrund der Akten entscheide. Er sei mit Beweismitteln ausgeschlossen, die er nicht spätestens an der Verhandlung einreiche. Vorbehalten bleibe die Berücksichtigung von Beweismitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 3). Zur Verhandlung vom 20. August 2024 erschien weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner (Prot. Vi S. 3).

Mit unbegründetem (vgl. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) Urteil vom 22. August 2024 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf die von ihr erlassene Schadenersatzverfügung für entgangene Beiträge vom 14. Oktober 2021 (Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 251'425.65 (Urk. 4). Der Gesuchsgegner nahm das Urteil am 30. August 2024 persönlich in Empfang (Urk. 5/2).

Mit Eingabe vom 4. September 2024 verlangte der neu hinzugezogene Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Begründung des Urteils. Er führte dazu aus, der Gesuchsgegner habe aus gesundheitlichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen können. Er werde versuchen, mit der Gesuchstellerin eine Abzahlungsvereinbarung zu erwirken (Urk. 6). Am 19. September 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners das begründete (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Urteil vom 22. August 2024 in Empfang (Urk. 8, Urk. 9/1).

b) Innert Frist erhob der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners in dessen Namen mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1):

" 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

2. Die erstund zweitinstanzlichen Kosten seien der SVA Zürich aufzuerlegen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzüglich MWST zuzusprechen.

4. Die Akten seien dem Unterzeichneten zuzustellen, insbesondere auch die SVA Akten bezüglich der Schadenersatzverfügung vom 14.10.2021."

Am 17. Oktober 2024 wurden dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die vollständigen Akten des erst- (Urk. 1-9/3) und zweitinstanzlichen (Urk. 10-12) Verfahrens zur Einsicht zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 13).

c) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels, nach Art. 52 ATSG könne gegen Verfügungen der Gesuchstellerin Einsprache erhoben werden. Die Einsprache müsse ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die Begründung müsse sich auf das Rechtsbegehren beziehen. Bei nicht anwaltlich vertretenen Einsprechern seien die Anforderungen an das Rechtsbegehren nicht zu hoch anzusetzen. Die gleiche Milde sei in Bezug auf die Anforderungen an die Begründung, welche zuweilen rudimentär ausfalle, walten zu lassen. Dennoch sei die Begründung unverzichtbar, zumal sie oftmals Rückschlüsse auf den Inhalt des Rechtsbegehrens zulasse (unter Hinweis auf BSK ATSG-Genner, Art. 52 Abs. 1 -3 N 31). Eine gültige Einsprache müsse mit einem Einspracheentscheid beseitigt werden (unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 ATSG). Am 27. Oktober 2021 habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Gesuchstellerin um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ersucht und gleichzeitig vor-

sorglich Einsprache eingereicht, welche aufrechterhalten werden solle, bis die Ratenzahlung genehmigt werde (unter Hinweis auf Urk. 2/2). Die vorsorgliche Einsprache von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ habe weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalten (unter Hinweis auf Urk. 2/2). Gemäss den obigen Ausführungen könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine gültige Einsprache erhoben worden sei, welche eine Beseitigung mittels Einspracheentscheid erfordert hätte. Die Gesuchstellerin habe somit richtigerweise am 14. Dezember 2021 mittels Stempel bestätigt, dass gegen ihre Verfügung innert der gesetzlichen Frist keine Einsprache erhoben worden sei (unter Hinweis auf Urk. 2/1). Folglich sei die Verfügung der Gesuchstellerin vom 14. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Urk. 8 S. 3 E. 2.4-5).

b) Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners führte dazu in seiner Beschwerdeschrift aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtskraft des Entscheids vom

14. Oktober 2021 bejaht. Er habe am 27. Oktober 2021 fristgerecht Einsprache erhoben und gleichzeitig beantragt, eine Ratenvereinbarung abzuschliessen, was in der Folge den Rückzug der Einsprache und damit die Rechtskraft der Schadenersatzverfügung bewirkt hätte. Er habe weder Frist zur Ergänzung und Begründung der Einsprache erhalten, was Praxis sei, noch habe er die Akten erhalten, um die Einsprache zu begründen, noch sei er diesbezüglich von der Gesuchstellerin kontaktiert worden, noch sei ihm Frist angesetzt worden, um eine Begründung einzureichen, was Praxis sei. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid diese formellen Fehler nicht berücksichtigt, so dass dieser aufzuheben sei (Urk. 10

S. 1 f. Ziff. 1 und 3).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die folgenden Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor: Er habe weder Frist zur Ergänzung und Begründung der Einsprache gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2021 erhalten, was Praxis sei, noch habe er die Akten erhalten, um die Einsprache zu begründen, noch sei er diesbezüglich von der Gesuchstellerin kontaktiert worden, noch sei ihm Frist angesetzt worden, um eine Begründung einzureichen, was Praxis sei. Diese Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

b) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides – vorliegend der Schadenersatzverfügung für entgangene Beiträge vom

14. Oktober 2021 (Urk. 2/1) – kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheides zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die vom Gesuchsgegner – verspätet (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) – vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift (Urk. 10 S. 2) können demnach im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

c) Da sich der Gesuchsgegner im Übrigen nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

4. Ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels auszuführen bleibt, dass die Eingabe des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin vom 27. Oktober 2021 (Urk. 2/2) nicht dazu geeignet war, rechtsgültig eine Einsprache zu erheben. So führte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners aus, sein Klient möchte eine Ratenzahlungsvereinbarung von Fr. 1'000.– pro Monat, erstmals per 30. November 2021. Gleichzeitig vorsorglich reiche er Einsprache ein, welche er aufrechterhalte, bis die Ratenzahlung genehmigt sei (Urk. 2/2). Die Einsprache stand deshalb unter

dem Vorbehalt, dass sich die Gesuchstellerin mit den vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Ratenzahlungen nicht einverstanden erklären würde. Unter diesen Umständen kann nicht von einem klaren Einsprachewillen gesprochen werden, weshalb die Eingabe vom 27. Oktober 2021 diesbezüglich nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren ist (vgl. BGer 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 4.2 und 6.2).

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 251'425.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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