Appeal Against Certificate of Enforceability and Forgery Complaint Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the annulment of a certificate of enforceability issued after a lower court granted definitive authorization for execution regarding a tax penalty fine, also requesting a criminal complaint for document forgery against an official. The appellate court dismissed the appeal because, under procedural law, a certificate of enforceability itself is not subject to appeal, and even if it were reviewable, the lower court's decision was deemed valid because service during a moratorium period only suspends legal effects until the moratorium ends, and knowledge of the decision was established.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Certificate of Enforceability and Forgery Complaint Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because, under procedural law, a certificate of enforceability itself is not subject to appeal, and even if it were reviewable, the lower court's decision was deemed valid because service during a moratorium period only suspends legal effects until the moratorium ends, and knowledge of the decision was established.
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KI-generiertThese articles establish that no appeal can be lodged against the certificate of enforceability itself, leading to the inadmissibility of the appeal.
This article is implicitly referenced in the reasoning ('vgl. Art. 325 ZPO') to support the finding that the decision was enforceable, although the dispositive only rules on inadmissibility.
Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Applied to order the costs to be offset against the advance paid by the appellant.
Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny party compensation due to lack of relevant expenditure by the appellee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240145-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 1. November 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2024 (EB240266-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 20. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023) – für eine steuerrechtliche Ordnungsbusse – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'560.-- nebst 4 % Zins seit 25. Oktober 2023 und Fr. 76.90; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Vi-Urk. 11). Die von der Gesuchsgegnerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wird im Beschwerdeverfahren RT240103-O behandelt.
b) Auf dem vorgenannten Urteil bestätigte die Vorinstanz, dass es mit der erfolgten Zustellung an die gesuchsgegnerische Partei vollstreckbar geworden sei (Urk. 2 S. 11). Gegen diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhob die Gesuchsgegnerin am 26. September 2024 die vorliegende Beschwerde und stellte darin die Beschwerdeanträge (Urk. 1):
"1 – Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 2. August 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2 – Strafanzeige ist gegen B._____ wegen Urkunde Verfälschung im Amt zu erstatten."
c) Die vorinstanzlichen Akten (Vi-Urk. 1-13) wurden im Beschwerdeverfahren RT240103-O beigezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 200.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 4 und 5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Gegen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung als solche kann kein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 308, Art. 319 ZPO). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann demgemäss nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde unbegründet wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte: Entgegen der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 S. 2) führt die Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheids während den Betreibungsferien nicht zur Nichtigkeit (nicht einmal zur Anfechtbarkeit) des
zugestellten Entscheids, sondern entfaltet eine solche Zustellung einfach ihre Rechtswirkungen erst nach den Betreibungsferien (vgl. BGE 127 III 173 E. 3.b). Ebenso wenig hilft der Gesuchsgegnerin ihr Einwand, das Rechtsöffnungsurteil sei ihr vom Betreibungsamt statt von der Vorinstanz zugestellt worden (Urk. 1 S. 2); entscheidend ist, dass sie vom Rechtsöffnungsentscheid Kenntnis erhalten hat. Nachdem gegen das Rechtsöffnungsurteil kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung offen stand (und eine solche auch nicht erteilt wurde), ist es vollstreckbar (vgl. Art. 325 ZPO) und ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung korrekt.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'560.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'560.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. November 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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