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RT240143 • OG ZH RT240143 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Unreasoned Judgment

Geschäftsnummer RT240143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a matter concerning a request for definitive opening of legal proceedings, the reviewing court declined to entertain the appeal because the lower court's judgment, which granted the opening for CHF 8,590 plus interest, had only been issued in an unreasoned format. The court reasoned that an appeal cannot be filed against an unreasoned decision; rather, the appellant must first request the grounds for the decision before filing a permissible appeal against the subsequently reasoned judgment, thus rendering the direct appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of Appeal Against Unreasoned Judgment: The court reasoned that an appeal cannot be filed against an unreasoned decision; rather, the appellant must first request the grounds for the decision before filing a permissible appeal against the subsequently reasoned judgment, thus rendering the direct appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Eröffnung des Verfahrens Revisionsgrund Auslegung von Urteilen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kognitionsbeschränkung Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to decide on waiving court costs for the appeal procedure due to the circumstances.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to decide not to award party compensation for the appeal procedure due to the circumstances.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240143-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 25. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Winterthur, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. März 2024 (EB230201-H)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 21. März 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'590.-- nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2023; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 2).

b) Gegen dieses (ihm in unbegründeter Ausfertigung am 17. September 2024 zugestellte) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 26. September 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist zwar nicht als Beschwerde überschrieben, sie ist jedoch an die Beschwerdeinstanz gerichtet und der Gesuchsgegner ist offensichtlich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden (die Betreibung – und damit die Rechtsöffnung – gefährde seine Existenz; Urk. 1). Die Eingabe stellt damit inhaltlich eine Beschwerde dar, mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen und auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil vom 21. März 2024 liegt erst in unbegründeter Ausfertigung vor (Urk. 2; vgl. auch Prot. S. 2). Gegen ein unbegründetes Urteil kann kein Rechtsmittel erhoben werden, sondern es ist zuerst dessen Begründung zu verlangen (und später kann dann gegen das nachträglich begründete Urteil das zulässige Rechtsmittel erhoben werden). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt in der Rechtsmittelbelehrung dargelegt (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziffer 6). Demgemäss kann auf die Beschwerde gegen das unbegründete Urteil vom 21. März 2024 nicht eingetreten werden.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4. Die irrtümlich direkt gegen das unbegründete Urteil erhobene Beschwerde gilt als Antrag auf schriftliche Begründung und ist der Vorinstanz mitzuteilen (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31 mit Hinweisen). Eine Kopie der Eingabe vom 24. September 2024 ist daher der Vorinstanz zuzustellen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'590.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo